Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins. Steuerbarkeit der Zuschüsse für einen in der Forschung tätigen Verein bei Übertragung des einfachen Verwertungsrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein gemeinnütziger Verein, der weitgehend durch steuerfreie Zuschüsse finanziert wird, kann die Vorsteuern aus seinen steuerpflichtigen Eingangsleistungen nur abziehen, soweit diese im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen.
2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist entsprechend der objektiven tatsächlichen Zurechnung vorzunehmen.
3. Überträgt ein sozialwissenschaftliche Forschung betreibender Verein einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft das einfache, unbeschränkte Nutzungsrecht an allen seinen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, unterliegen Zuschüsse, die ohne Bezug auf konkrete Forschungsergebnisse gezahlt werden, nicht der Umsatzsteuer.
Normenkette
UStG 1993/1999 § 15; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 5, Art. 19 Abs. 1; UrhG § 31 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs in den Streitjahren (1994 bis 2000).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er ist als gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) anerkannt. Der Kläger hat nach seiner Satzung den Zweck, Erkenntnisse über die Situation … Menschen, Ergebnisse im Bereich der … forschung sowie der Sozial- und Bildungsforschung, soweit diese für die Sozialisation von … relevant sind, zu sammeln, zu erweitern und zu verbreiten.
In den beim Beklagten (Finanzamt-FA) eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, denen das FA nicht zustimmte, erklärte der Kläger negative Umsatzsteuern für die Streitjahre. Die Finanzierung des Geschäftsbetriebs des Klägers war nach dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wie folgt ausgestaltet:
- Durch institutionelle Zuschüsse aufgrund einer „Fehlbedarfsfinanzierung” durch den Bund und die Länder gemäß den Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung. Diese Zuwendungen wurden nur insoweit gewährt, als keine eigenen Einnahmen erzielt werden und sollten den Kläger in die Lage versetzen zu forschen. Konkrete Projekte wurden mit diesen Zahlungen nicht gefördert;
durch projektbezogene Zuschüsse aufgrund der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Der Prüfer unterschied folgende Fälle:
2.1 |
Der Zuschuss wurde ohne Übertragung von Verwertungsrechten oder anderer Gegenleistungen gewährt. |
2.2 |
Die Gewährung des Zuschusses erfolgte gegen Übertragung eines einfachen Verwertungsrechts. |
2.3 |
Neben der Übertragung des einfachen Verwertungsrechts war ein so genannter Pressevorbehalt vereinbart, d.h. das Recht die Forschungsergebnisse über die Presse zu veröffentlichen, stand ausschließlich dem Zuschussgeber zu. |
2.4 |
der Zuschussempfänger übertrug das ausschließliche Verwertungs- und Nutzungsrecht an den Zuschussgeber; |
- Entgelt für die Auftragsforschung im Rahmen eines Leistungsaustausches;
- Erlöse aus Veröffentlichungen;
- Hilfsgeschäfte.
Mitgliedsbeiträge wurden vom Kläger nicht erhoben. Zum überwiegenden Teil finanzierte sich der Kläger aus der institutionellen und der projektbezogenen Förderung.
Das FA behandelte die unter den Nummern 2.3 bis 5 genannten Tätigkeiten als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses. Das FA erhöhte infolgedessen die Umsätze des Klägers zum ermäßigten Steuersatz entsprechend. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weiter teilte das FA die bisher vom Kläger aus allen mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsrechnungen geltend gemachten Vorsteuern in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil auf. Da der Kläger dabei nicht ausreichend mitgewirkt habe, erfolge diese Aufteilung im Wege der Schätzung.
Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich, um einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu definieren. Seine Tätigkeit sei nicht in Einzelprojekte aufzugliedern, da Grundlagen- und Auftragsforschung untrennbar seien. Die Grundlagenforschung diene der Vorbereitung der Auftragsforschung. Die Finanzierung von Ausgaben durch Zuschüsse schließe den Vorsteuerabzug nicht aus.
Mit einer Aufklärungsanordnung wurde der Kläger aufgefordert, die Rechnungen für die Gegenstände vorzulegen, die er (ganz oder teilweise) für seine entgeltlichen Ausgangsumsätze genutzt hat, die Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen substantiiert darzulegen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Gegenstände anzugeben sowie die Bewilligungsbescheide für die öffentliche Förderung vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil unbegründet.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) kann der ...