rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Bildung einer Ansparrücklage ist es auch im Bereich der Einnahmenüberschussrechnung erforderlich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage gebildet wird. Die einzelnen Rücklagen müssen in den Aufzeichnungen jeweils getrennt behandelt werden und die voraussichtliche Investition muss bei Bildung jeder einzelnen Rücklage nach Funktion des Wirtschaftsgutes sowie den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.
2. Die erforderlichen Angaben müssen bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein, d.h. es dürfen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass entsprechende Aufstellungen erst nachträglich angefertigt und auf ein Datum vor Einreichung der Steuererklärung zurückdatiert wurden.
Normenkette
EStG § 7g
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger berechtigt waren, im Rahmen des Einspruchsverfahrens erstmalig eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) geltend zu machen.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) war im Streitjahr als … nichtselbstständig tätig und erzielte daneben u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen). Insoweit erklärte er in der am 04. Oktober 2002 mit der ESt-Erklärung beim Beklagten (das Finanzamt –FA–) eingegangenen Einnahmenüberschussrechnung einen Verlust in Höhe von 277,92 DM. Die Auflistung der Betriebsausgaben enthielt keinen Ansatz einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG.
Mit ESt-Bescheid vom 28. Oktober 2002 erkannte das FA die erklärten gewerblichen Einkünfte antragsgemäß an und setzte die ESt auf … EUR fest. Der Bescheid wurde hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für vorläufig erklärt, da das FA die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen konnte. Dem hiergegen –wegen beim Kläger nicht vollständig anerkannter Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit– eingelegten Einspruch vom 30. Oktober 2002 gab das FA mit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 18. November 2002 statt und setzte die ESt auf 20.475,19 EUR herab. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 25. November 2002 erneut Einspruch. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 machten die Kläger zur Begründung des Einspruchs geltend, dass weitere Betriebsausgaben wegen Berücksichtigung einer Ansparabschreibung zu berücksichtigen seien. Wörtlich wurde ausgeführt:
”Dazu sind auch neue Geräte für die Multimediapräsentation und Computer mit Zubehör, Drucker Scanner Bildschirm-Power Point) erforderlich. Diese Gerätschaften werden zu gegebener Zeit angeschafft. Wir machen deshalb als Betriebsausgaben für den VZ 2001 noch eine Ansparabschreibung geltend. Anschaffungskosten für diese Gerätschaften 23000 EUR Anspar AfA 9200,00 EUR.” Dies entspricht einer Ansparabschreibung in Höhe von 17.994 DM.
Mit nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO ergangenem Änderungsbescheid vom 07. Januar 2003 erkannte das FA den erklärten gewerblichen Verlust nicht mehr an und erhöhte –unter gleichzeitiger Aufhebung der für die gewerblichen Einkünfte ausgesprochenen Vorläufigkeit– die ESt auf … EUR. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 08. März 2003 erneut Einspruch ein.
Das FA verband die Einsprüche vom 25. November 2002 und 08. März 2003 zur gemeinsamer Entscheidung und wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 09. August 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Ausführungen im Schreiben vom 20. Dezember 2002 enthielten eine hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investitionen und stellten weder eine Sammelbezeichnung noch eine nur beispielhafte Aufzählung dar. Nach einem Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (DStR 2005, 784) sei eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage aus Vertrauensschutzgründen erstmals für nach dem 26. März 2004 eingereichte Jahresabschlüsse erforderlich. Die Rücklage sei zwar erst nachträglich aber in der Investitionsfrist von 2 Jahren beantragt worden.
Mit nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom 20. April 2006 erkannte das FA den ursprünglich in der Gewinnermittlung geltend gemachten Verlust in Höhe von 278 DM erneut an und setzte die ESt wieder auf … EUR herab.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid vom 20. April 2006 dahingehend abzuändern, dass weitere negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.994 DM berücksichtigt werden und ...