Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989, 1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er gemeinsam mit einem Kollegen aus, mit dem er eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hatte. Er war außerdem Eigentümer der im Jahre 1983 fertiggestellten mit der er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14.3.1989 veräußerte er die Wohnung zum Preis von 300.000 DM. Der Veräußerungserlös reichte nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, die der Kl zur Finanzierung des Objekts eingegangen war. Er erhielt von seinen Eltern durch Vertrag vom 6.11.1989 ein Darlehen in Höhe von 410.650 DM, das er z.T. zur Tilgung der Rest schuld des ursprünglichen Darlehens verwendete. Die auf das neue Darlehen entfallenden Schuldzinsen von 1.197 DM (Streitjahr 1989) und 7.182 DM (Streitjahr 1990) hatte der Kl im Rahmen der Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus der Praxis waren in die Einkommensteuerveranlagungen des Kl und dessen Ehefrau für die Streitjahre eingegangen.

Im Anschluß an eine sog. betriebsnahe Veranlagung kürzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Sonderbetriebsausgaben des Kl um die genannten Beträge. Durch Schreiben vom 15.3.1993 beantragte der Kl, die Steuerbescheide 1989 und 1990 zu ändern und die an die Eltern gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab, der Einspruch des Kl hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.9.1993).

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen wird:

Entscheidungserheblich sei, ob die umstrittenen Schuldzinsen durch das Vermietungsverhältnis veranlaßt seien. Die Veräußerung der Eigentumswohnung habe die ursprüngliche Veranlassung der Darlehensaufnahme nicht aufgehoben. Die Darlehensumschuldung ändere hieran nichts. Nachträgliche Schuldzinsen müßten bei den Vermietungseinkünften ebenso abziehbar sein wie bei den gewerblichen Einkünften. Auch das FG Düsseldorf habe im Urteil vom 16.12.1992 5 K 211/90 den Abzug zugelassen.

Der Kl beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 vom 30.3.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.9.1993 dahingehend zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten von 1.197 DM (1989) und Werbungskosten von 7.182 DM (1990) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 vom 30.3.1993 zu ändern und die geltend gemachten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd zu berücksichtigen. Das FA kann daher nicht zum Erlaß derartiger Änderungsbescheide verpflichtet werden.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen mit der Einkunftsart nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG (BFH-Urteile vom 21.12.1982 VIII R 48/82, BStBl II 1983, 33; vom 7.8.1990 VIII R 67/86, BStBl II 1991, 1; vom 23.1.1991 X R 37/86, BStBl II 1991, 38; vom 12.11.1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 29; vom 20.12.1994 IX R 32/93, BFH/NV 1995, 675; vom 15.11.1994 IX R 49/92, BFH/NV 1995, 880; vom 12.10.1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208; alle entgegen dem Urteil des FG Düsseldorf, auf das sich der Kl beruft.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung jedenfalls für den Streitfall an. Mit Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit endet grundsätzlich der Veranlassungszusammenhang zwischen der Darlehensverbindlichkeit und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Die Verbindlichkeit ist nicht etwa „negatives Überschußvermögen”. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Gewinneinkunftsarten, bei denen die Eigenschaft einer Verbindlichkeit als negatives Betriebsvermögen auch nach einer Betriebsbeendigung weiterbesteht und bei denen deshalb ein Abzug nachträglich entstandener Schuldzinsen als Betriebsausgaben möglich ist.

Diese Grundsätze gelten in verstärktem Maße in Fällen der streitgegenständlichen Umschuldung des VuV-Darlehens ohne neuen Veranlassungszusammenhang. Ob das FA die zunächst als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Zinsen zu Recht als solche nicht berücksichtigt hat, kann i...

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