rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wesentliche Beteiligung. Erwerbstreuhand
Leitsatz (redaktionell)
1. Einkünfte des Treugebers nach § 17 EStG sind auch bei einer Quotentreuhand nicht einheitlich und gesondert festzustellen.
2. Treuhandverträge sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
3. Der Ehefrau des Klägers ist das wirtschaftliche Eigentum am Geschäftsanteil des Klägers an der U-GmbH nicht zur Hälfte als Treugeberin zuzurechnen.
Die zwingenden Formvorschriften des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG erfassen auch die Abtretung eines künftigen, erst mit der Eintragung im Handelsregister entstehenden Geschäftsanteils sowie die Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung.
Der sog. Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist tatsächlich nicht vollzogen worden.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 17 Abs. 1-3; GmbHG § 15 Abs. 4; BGB §§ 387-388
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger mit Veräußerung einer Beteiligung an der U-GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 750.000 DM nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1993 gültigen Fassung (EStG) erzielt hat.
Der Kläger wurde vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) im Streitjahr zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Rechtsnachfolger der Ehefrau sind die gemeinsamen Söhne. Der Kläger und seine Ehefrau erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. Der Kläger war Generalbevollmächtigter der A-GmbH. Die A-GmbH ihrerseits war zu einem Drittel an der CCC beteiligt (vgl. Rechtsbehelfs-Rb-Akte ESt 1993, Bl. 62). An der CCC waren darüber hinaus die L-GmbH und die I-GmbH beteiligt (vgl. Rb-Akte ESt 1993, Bl. 226).
Die Ehefrau des Klägers und der Kläger waren mit je 50 % Gesellschafter einer formlos gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren Vermögen zwei Teileigentumsanteile an Grundstücken in B und in H jeweils mit Sondereigentum an Gewerbeeinheiten gehörten, die an Apotheken vermietet waren. Beide Objekte waren aufgrund ihres Erwerbs und der darauf errichteten Objekte mit Grundpfandrechten belastet. Tilgungen wurden ausschließlich von der Ehefrau des Klägers geleistet (vgl. Rb-Akte ESt 1993, Bl. 36, und Rb-Akte Ablehnung AdV, Bl. 21 ff.).
Nach dem am 20. Mai 1987 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen sog. Darlehensvertrag (vgl. Rb-Akte ESt 1993, Bl. 33 ff.) soll die Ehefrau dem Kläger ein Darlehen von 575.000 DM auf unbestimmte Zeit gewährt haben, das seitens der Ehefrau unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe gekündigt werden können. Die Darlehensvaluta sollte an die CCC überwiesen werden. Das Darlehen sollte vom Auszahlungstag an mit jährlich 8 % zu verzinsen sein. Die Zinsen sollten mit der Hauptsache zur Zahlung fällig sein. Zur Absicherung des Darlehens sollte die Übernahme des Gesellschafteranteils des Klägers an der zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden GbR der Ehefrau dienen, falls das gewährte Darlehen über 575.000 DM nicht bis spätestens 31. Dezember 1988 zurückgeführt worden sein sollte. Mit Annahme des Angebots sollte ein nomineller Betrag des geschuldeten Darlehens in Höhe von 275.000 DM als bezahlt gelten. Der verbleibende Darlehensrest nebst den aufgelaufenen Zinsen sollte vom Kläger darüber hinaus weiter geschuldet sein (vgl. Anlage I zum Darlehensvertrag, Rb-Akte ESt 1993, Bl. 36 f.).
Vom Konto der Ehefrau des Klägers wurden 575.000 DM auf das Konto der CCC am 25. Mai 1987 überwiesen (vgl. Rb-Akte ESt 1993, Bl. 53).
Nach der Vereinbarung über ein Bau-Darlehen zwischen der CCC und der …bank vom 31. August 1987 sollte auch der Kläger für die Ansprüche der …bank aus diesem Darlehen nebst Vorfinanzierung gesamtschuldnerisch haften (vgl. Rb-Akte ESt 1993, Bl. 161 ff.).
Nach einem privatschriftlichen Vertrag vom 15. Mai 1991 soll zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine Treuhandschaft i.H.v. 50 % (entspricht 12.500 DM) am Geschäftsanteil des Klägers (25.000 DM) der noch zugründenden U-GmbH vereinbart worden sein (vgl. Rb-Akte, Bl. 144 ff.). Nach dem Inhalt des Vertrags wollte die Ehefrau des Klägers eine Beteiligung nicht unmittelbar eingehen, so dass der Kläger für sie den entsprechenden Geschäftsanteil treuhänderisch halten sollte. Soweit der Kläger die Bezahlung des Geschäftsanteils aus eigenen Mitteln vornehmen sollte, sollte er den auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil seiner Ehefrau entfallenden Betrag mit einem Betrag in gleicher Höhe des ihm von seiner Ehefrau gewährten Darlehens verrechnen können.
Mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 1991 gründeten der Kläger, der Zeuge U und dessen Mutter, als Gesellschafter die U-GmbH (vgl. Gese...