Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach § 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. keine anteilige Anwendung der Kürzung nach § 38 Abs. 3 KStG bei Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG. für Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die GmbH nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG ist allein auf den zum 31.12.2006 festgestellten EK 02-Bestand abzustellen.
2. Unerheblich ist, aus welchen Mitteln sich der EK-02 Bestand zusammensetzt. Abzüge in Höhe des Nennkapitals der Gesellschaft sind darauf ebenso wenig vorzunehmen wie in Höhe der Anteile, die auf Anteilseigner entfallen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Eine entsprechende Kürzung ist nach § 38 Abs. 3 KStG nur im Falle einer tatsächlichen Gewinnausschüttung oder bei Berechnung des Höchstbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG nach Maßgabe einer fiktiven Gewinnausschüttung vorzunehmen. Gemeinnützige Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner vornehmen dürfen, sind von der Hinzurechnungsbesteuerung nicht ausgenommen (FG Schleswig-Holstein v. 31.1.2013 1 K 123/10, EFG 2010, 548).
3. Da es sich bei § 38 Abs. 5 S. 2 KStG um eine Fiktion handelt, ist unerheblich, dass die Satzung einer gemeinnützigen GmbH mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, gemeinnützigen Körperschaften und einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft als Gesellschaftern den Erhalt von Gewinnanteilen untersagt. Diese Regelung betrifft alle Gesellschafter gleichermaßen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft wird nicht dadurch zum – vom Verhältnis der Geschäftsanteile abweichenden – alleinigen Gewinnbezugsberechtigten, dass ihr bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der GmbH deren Vermögen zufällt.
Normenkette
KStG § 38 Abs. 4, 3, 5 Sätze 1-2, § 34 Abs. 16; GmbHG § 29 Abs. 3 Sätze 1-2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.03.2015; Aktenzeichen I B 52/14) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 der Satzung die Förderung von ….
Am Stammkapital der Klägerin war der Freistaat Bayern mit einer Stammeinlage von 65 %, die X mit 20 %, die Y e.V. mit 10 % und die Z e.V. mit 5 % beteiligt. Mit Ausnahme der Beteiligung der X wurden die anderen Gesellschaftsanteile in Höhe von zusammen 80 % von steuerbefreiten gemeinnützigen Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehalten.
Die Klägerin ist vom beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) als steuerbegünstigte gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dienende Körperschaft anerkannt worden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erstreckt sich jedoch nicht auf die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ….
Gemäß Bescheid des Finanzamts zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 3. Juni 2009 ist ein Endbetrag i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 – in Höhe von 524.956 EUR festgestellt worden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG in Höhe von 15.748 EUR fest. Hinsichtlich der Berechnung und der festgesetzten Zahlungsbeträge für 2009-2017 wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass ihre Gesellschafter gemäß § 5 ihrer Satzung keine Gewinnanteile erhalten dürfen und bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Freistaat Bayern zur Verwendung für Zwecke der … zu verwenden sei. Aufgrund dieser in der Satzung festgeschriebenen Vermögensverwendung sei der gesamte zum 31.12.2006 festgestellte Betrag zum EK 02 in Höhe von 443.940 EUR dem Gesellschafter Freistaat Bayern zuzurechnen und ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG in Höhe von 0 Euro festzusetzen. Hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO f...