Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Finanzministerium: Inhalt und Rechtsweg. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 23/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte.

2. Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Steuerabteilung des Finanzministeriums ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

 

Normenkette

DSGVO Art. 15; AO § 32i Abs. 2, §§ 33, 2a, 32a, 32b, 32c

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, welchen Umfang der Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat, sowie ob dieser erfüllt wurde.

1. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.11.2019 an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Ministerium, die beklagte Behörde, die Beklagte) „Akteneinsicht gem. § 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 2 DSGVO” und die Zurverfügungstellung der Information als Kopie. Er verlange auch die Zurverfügungstellung der möglicherweise vorhandenen Hand und Nebenakten. Er verlange Auskunft, wie und durch welche Dienststelle die Akten bzw. Daten verarbeitet worden seien; in diesen Bereichen sei eine Farbkopie zu erstellen, damit Verarbeitungsvermerke der jeweils zuständigen Bearbeiter nach o.g. Grundlage unterschieden werden könnten; hierbei beziehe er sich auf Art. 30 DSGVO.

2. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.12.2019 eine Auskunft, in der sie einmal Auskunft über Daten außerhalb der Steuerabteilung erteilte, sowie zum anderen über Daten im Bereich der Steuerabteilung. Im Wesentlichen teilte sie dem Kläger mit, dass es außerhalb der Steuerabteilung den eingereichten Antrag nach Art. 15 DSGVO gebe, sowie einen Vorgang, der eine E-Mail-Anfrage des Klägers vom 14.03.2015 bezüglich eines bayerischen Kredits an Griechenland unter König Otto betreffe. Diese E-Mail samt den darin enthaltenen Daten (akademischer Grad, Name, Vorname, E-Mail-Adresse) sei bei der Beklagten als datenschutzrechtlich Verantwortlichen gespeichert. In der Steuerabteilung würden zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung der Fach- und Rechtsaufsicht zum Zwecke der Berichtsanforderung Daten – insbesondere durch Weiterleitung der im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eingegangenen Schreiben – an das bayerische Landesamt für Steuern erhoben. Im Zusammenhang mit der Fach- und Rechtsaufsicht lägen der Beklagten Stammdaten vor, die im Schreiben im Einzelnen aufgeführt seien: Name und Titel, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Steuernummer. Weiter lägen vor (soweit nicht anders angegeben jeweils vom Kläger stammend):

  • eine Beschwerde des Klägers vom 07.01.2016 (Schreiben an Frau Dr. Beate Merk),
  • ein Ausdruck einer Website einer Firmenauskunft mit den den Kläger betreffenden Angaben Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse [die Angaben sind einzeln aufgeführt],
  • eine E-Mail vom 10.05.2016 mit einer Telefonnummer des Klägers,
  • zwei E-Mails vom 24.11.2016,
  • E-Mails vom 09. und vom 14.12.2016,
  • eine E-Mail vom 14. Dezember 2016 mit Name und Anschrift des Klägers,
  • die bezüglich der vorgenannten Schreiben mit dem Kläger weitere ergangene Korrespondenz,
  • interne Korrespondenz zwischen der Beklagten, dem Bayerischen Landesamt für Steuern und den Finanzämtern Neu-Ulm und Nördlingen sowie interne Aktenvermerke der Beklagten zu den oben genannten Schreiben,
  • Stellungnahmen eines anderen Steuerpflichtigen zu der hier relevanten Beschwerde an das Bayerische Landesamt für Steuern vom 31.01.2019 betreffend Dienstaufsichtsbeschwerden, den Befangenheitsantrag und den Strafantrag gegen Beschäftigte des Finanzamts Neu-Ulm, sowie das diesbezüglich an den Kläger ergangene Antwortschreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 08.04.2019,
  • die Anträge des Klägers auf Akteneinsicht beim Finanzamt Neu-Ulm vom 28.10.2019 und beim Bayerischen Landesamt für Steuern vom 07.11.2019 mit interner Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Bayerischen Landesamt für Steuern.

Eine weitergehende Auskunft lehnte die Beklagte ab. Das Schreiben war mit einer „Rechtsbehelfsbelehrung bezogen auf den steuerlichen Bereich” versehen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf das genannte Schreiben verwiesen.

3. Mit Schreiben vom ….02.2020 wandte sich der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz an die Beklagte. Er teilte mit, dass sich der Kläger an ihn gewandt habe mit der Bitte, auf vollständige Auskunft hinzuwirken. Dies betreffe die Auskunft aus dem Bereich außerhalb der Steuerverwaltung, wo die Auskunft nur die Kategorien der gespeicherten Daten (akademischer Grad, Name, Vorname, E-Mail-Adresse) enthalten habe, nicht aber die tatsächlich gespeicherten Daten.

4. Daraufhin ergänzte die Beklagte die Auskunft mit Schreiben vom 28.04.2020 und teilte dem Kläger mit, dass die konkreten Daten wie folgt l...

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