Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern. Bestimmung der Einkunftsart. nicht erfüllte Forderung auf Eigentumsverschaffung. Bilanzierung bei nicht erkanntem Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen über den Erwerb von Containern und deren Vermietung fällt grundsätzlich in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Lässt sich jedoch den Vertragskonditionen (Laufzeit, Garantiemiete) sowie den zugehörigen Angeboten entnehmen, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von acht Jahren für Gebrauchtcontainer und zehn Jahren für Neucontainer jeweils ein Gesamtgewinn nur unter Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns aus den Containern erzielt werden kann, liegen nach der Verklammerungsrechtsprechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
2. Die Einkünfte aus einem unerkannten Gewerbebetrieb sind, wenn der Steuerpflichtige ausgehend von Tätigkeiten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht die Einnahmenüberschussrechnung gewählt hat, durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
3. Wurden die bestellten Container trotz geleisteter Anzahlungen nicht an den Steuerpflichtigen geliefert, können diese weder mit ihren Anschaffungskosten als Vermögensgegenstände eingebucht noch kann AfA auf die Container abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 22 Nrn. 2-3, § 15 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1, 3-4, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019, jeweils vom 30. Oktober 2023, werden die Einkommensteuer 2018 und 2019 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geschäften über Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Seefrachtcontainern.
Die Kläger wurden für die Streitjahre 2018 und 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger und die Klägerin schlossen mit A-GmbH und B-GmbH jeweils mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge. Danach sollte der Vertragspartner dem Kläger bzw. der Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises das Eigentum an einer bestimmten Zahl von Containern bestimmter Art übertragen. Der Erwerber sollte in die vom Vertragspartner abgeschlossenen Mietverträge eintreten und den Vertragspartner mit der Verwaltung der Mietverhältnisse beauftragen. Der Vertragspartner hatte monatlich eine Garantiemiete an den Kläger bzw. die Klägerin zu zahlen. Die Vertragsdauer betrug jeweils fünf Jahre, bei deren Ablauf der Vertragspartner zu einem Kauf der Container bereit sei und hierzu ein Kaufangebot unterbreiten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kauf- und Verwaltungsverträge des Klägers C, D und E sowie der Klägerin F, G und H samt zugehöriger Angebote verwiesen.
Die Garantiemieten für das 4. Quartal 2017 wurden an den Kläger in 2018 gezahlt, bei der Klägerin erfolgten nach Angabe der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung weder Abrechnungen noch Zahlungen. Mit Vertrag vom … 2018 vereinbarte der Kläger mit A-GmbH für den Vertrag C einen Rückkaufpreis in Höhe von 74.250 EUR. Dieser Betrag sowie die Garantiemieten für die Zeit vom 1. Januar bis zum …. März 2018 (Ende der Vertragslaufzeit) wurden nicht gezahlt. Garantiemieten für die anderen Verträge der Kläger wurden ab 2018 weder abgerechnet noch gezahlt.
Am … 2018 wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der A-GmbH und B-GmbH eröffnet.
Nachdem der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung gegenüber Kläger und Klägerin erklärt hatte, meldeten diese 2018 Forderungen wegen Nichterfüllung und Schadensersatz in Höhe von 280.349,94 EUR gegenüber der A-GmbH und 211.573,52 EUR gegenüber der B-GmbH (Kläger) sowie in Höhe von 291.678,16 EUR gegenüber der A-GmbH und 382.998,10 EUR gegenüber der B-GmbH (Klägerin) zur Insolvenztabelle an.
Nach zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH bzw. B-GmbH und dem Kläger bzw. der Klägerin geschlossenen Vergleichsvereinbarungen vom … 2019, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, waren sich die Parteien einig, dass mit der Feststellung der Insolvenzforderung in jeweils bestimmter Höhe zur Insolvenztabelle die Ansprüche des Klägers bzw. der Klägerin gegen die jeweilige Gesellschaft wegen Nichterfüllung des Kauf- und Verwaltungsvertrags und auf Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung (mit bestimmten Ausnahmen) erledigt seien. Die den Vergleichsbetrag übersteigende Forderungsanmeldung nahm der Gläubiger zurück. Der Gläubiger verzichtete darauf, Aus- und Absonderungsrechte geltend zu machen.
2019 wurden Vergleichsbeträge in Höhe ...