rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschussprognose bei beabsichtigter tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, eine Wohnung tageweise für Filmaufnahmen zu vermieten, so ist eine Überschussprognose anzustellen, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen.
2. Bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften liegt – unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts – ein Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden kann.
3. Mit der Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste ist eine derartige Nutzung nicht vergleichbar.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2006 Einkünfte aus der Vermietung eines Wohnhauses erzielt hat.
Der Kläger war im Streitjahr Eigentümer eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von ca. 450 qm auf einem Grundstück mit ca. 3.000 qm in Grünwald bei München. Ursprünglich stand das Anwesen im Eigentum der im Jahr 2002 verstorbenen Mutter des Klägers, die es selbst bewohnt hatte, danach im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der auch der Kläger angehörte, und ab Mitte des Jahres 2005 im Alleineigentum des Klägers. Bis zum Streitjahr wurde das Anwesen nicht vermietet, sondern stand leer. Am 5. Februar 2006 schloss der Kläger mit der Fa. A eine Vermittlungsvereinbarung, wonach diese beauftragt und – wenn auch nicht exklusiv – berechtigt wurde, das Anwesen für Film- und Fernsehproduktionen zu vermitteln. Eine Nutzungsbeschränkung für den Kläger bestand nach der Vereinbarung nicht. Mit Vertrag vom 29. November 2006 überließ der Kläger aufgrund der Vermittlung der Fa. A das Anwesen für den 8. Dezember 2006 gegen Zahlung von 2.500 EUR der M GmbH & Co. KG (Produktionsgesellschaft), die das Erdgeschoss, die Küche mit Kellereingang und den Keller für Dreharbeiten zu einer Fernsehproduktion nutzte. In den Jahren 2007 und 2008 erklärte der Kläger keine Einnahmen aus der Überlassung des Anwesens.
Die Kläger wurden im Streitjahr von dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger einen der Höhe nach unstreitigen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens in Höhe von 5.372 EUR (2.500 EUR Einnahmen abzüglich 7.872 EUR Werbungskosten), den das FA nicht anerkannte, da die Vermietung nicht auf Dauer angelegt sei. Es berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2008 jedoch zunächst sonstige Einkünfte in Höhe von 2.000 EUR (2.500 EUR Einnahmen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 500 EUR). Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen, und bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die vorliege, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliege, ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei. Der Kläger habe die Absicht verfolgt, durch unregelmäßig wiederkehrende kurzfristige Vermietung des Anwesens für Filmproduktionen, womit Tagesmieten von 2.500 EUR bzw. Wochenmieten von 10.000 EUR zu erzielen seien, Einnahmeüberschüsse zu erzielen. Hierzu seien die Fa. A und eine als Location Scout tätige Frau B eingeschaltet und beauftragt worden. Im Jahr 2009 habe er jedoch erkennen müssen, dass das angebotene Anwesen den Vorstellungen der Filmschaffenden eher selten genüge, sodass er nunmehr prüfe, das Objekt dauerhaft zu vermieten. Hierzu müsse entweder erheblicher Renovierungsaufwand getätigt oder aber ein Neubau in Betracht gezogen werden. Gehe der Steuerpflichtige bereits nach wenigen Jahren zur Dauervermietung über, sei auch für die vorhergehenden Jahre von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2010, mit der gleichzeitig eine Mitteilung über die gesondert festgestellten Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb ausgewertet wurde, insoweit ohne Erfolg, als zwar keine sonstigen Einkünfte mehr angesetzt wurden, das FA aber einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannte, weil eine auf Dauer angelegte Vermietung nicht vorgelegen habe und die Einkünfteerzielungsabsicht nicht nachgewiesen sei. Mangels Vorliegen entsprechender Nachweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Entschluss zu einer langfristigen Vermietung bereits gefasst worden sei. Eine Einnahmeprognose habe der Kläger nicht vorgelegt, auch keine Unterlagen dazu, mit welcher Auslastung des Anwesens tatsächlich zu rechnen gewesen sei.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Anerkennung des erklärten Werbungskostenüberschusses weiter. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkei...