Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Bei der tageweisen Vermietung einer Wohnung an Filmproduktionsgesellschaften kann nicht grundsätzlich typisierend Einkunftserzielungsabsicht angenommen werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in einem Villenviertel mit einer Wohnfläche von 450 qm. Im Jahr 2006 schloss er mit der Firma A eine Vermittlungsvereinbarung, wonach diese das leer stehende Wohnhaus für Film- und Fernsehproduktionen vermitteln sollte. Eine Nutzungsbeschränkung für den Kläger bestand nicht.
Am 8.12.2006 nutzte die M KG das Objekt für Dreharbeiten gegen Zahlung von 2.500 EUR. In den Jahren 2007 und 2008 erzielte der Kläger insoweit keine Einnahmen.
Das Finanzamt erkannte den für 2006 erklärten Werbungskostenüberschuss nicht an, weil eine auf Dauer angelegte Vermietung nicht vorgelegen habe und die Einkünfteerzielungsabsicht nicht nachgewiesen sei.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass bei der tageweise Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen eine Überschussprognose anzustellen ist, um die Einkünfteerzielunsabsicht zu prüfen.
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, selbst wenn sich über längere Zeit Werbungskostenüberschüsse ergeben. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.
Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob überhaupt eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit gegeben war, denn bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften liegt - ebenso wie etwa bei der Vermietung eines aufwändig gestalteten Wohngebäudes - ein solcher Ausnahmefall vor.
Kann die Einnahmeerzielungsabsicht nicht typisierend unterstellt werden, ist eine Überschussprognose durchzuführen. Bei der Prognose sind alle objektiv erkennbaren Umstände über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in diesem Zeitraum voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und die anfallenden Werbungskosten zu berücksichtigen.
Danach war nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen Totalüberschuss erzielen wird, denn es ist ihm bislang nur einmal gelungen, das Anwesen an eine Filmproduktionsgesellschaft zu vermieten.
Hinweis
Die Vermietung einer Wohnung an Filmproduktionsgesellschaften führt nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dies würde erfordern, dass nicht die bloße Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht, sondern weitere Zusatzleistungen erbracht werden. Sie ist auch nicht vergleichbar mit der Vermietung einer Ferienwohnung, bei der die Einnahmeerzielungsabsicht grundsätzlich typisierend unterstellt werden kann, wenn die Vermietung ausschließlich an Feriengäste erfolgt und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 05.07.2012, 5 K 2947/10