Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung. Fahrtkosten für Besuchsfahrten zu Verwandten. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
Eine außergewöhnliche Belastung durch Besuchsfahrten zu den Eltern liegt nicht vor, wenn eine Zwangsläufigkeit der Fahrten weder im Hinblick auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit, noch im Hinblick auf die Betreuung und Versorgung der Eltern nachgewiesen wird.
Normenkette
EStG § 33
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Kosten für Fahrten zur Mutter des Klägers als außergewöhnliche Belastung.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte als … Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit ESt-Bescheid 2000 vom 13. Dezember 2001 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die ESt auf … DM fest. Im Rahmen des hiergegen – nach Aktenlage fristgerecht – vom Kl eingelegten Einspruchs machte dieser u.a. Kosten für Besuche bei seiner Mutter in Höhe von insgesamt 5.391,36 DM geltend. Die Kosten errechnete er auf der Grundlage von 366 Fahrten à 24 km und zusätzlich 66 Fahrten à 24 km an Sonn- und Feiertagen, da die Mutter an diesen Tagen in der Früh in die Wohnung der Kläger geholt und am Abend wieder in ihre Wohnung zurückgebracht worden sei.
Mit Änderungsbescheid vom 02. Mai 2002 half das FA in anderen Streitpunkten teilweise ab und reduzierte die festgesetzte ESt auf … EUR. Im Übrigen wies das FA – nach Hinzuziehung der Klägerin – den Einspruch des Kl. u.a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrtkosten mit gegenüber beiden Klägern bekannt gegebener Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2002 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage.
Zu deren Begründung führen die Kläger aus, die angegebenen Fahrtkosten seien für die Betreuung der noch in ihrer Wohnung lebenden kranken Mutter des Kl angefallen. Der Kl habe versucht, durch diese Besuche die Notwendigkeit einer Unterbringung im Altenheim hinauszuzögern. Hierzu legten die Kläger ein psychiatrisches Gutachten des Bezirkskrankenhauses … vom … 2002 und eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Hausarztes vom … 2002 vor. Auf den Inhalt dieses Gutachtens (Bl. 3 ff FG-Akte) bzw. dieser Bescheinigung (Bl. 24 FG-Akte) wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid 2000 vom 13. Dezember 2001 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 02. Mai 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 5.391,36 DM als außergewöhnliche Belastung anerkannt und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, dass Aufwendungen im vorliegenden Fall nicht anerkannt werden könnten, da kein Nachweis über eine im Streitjahr vorliegende Pflegebedürftigkeit erbracht worden sei. Zudem sei die Mutter des Kl laut dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten im Streitjahr noch in allen Qualitäten orientiert gewesen.
Der Senat hat die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 FGO durch Beschluss vom 08. Juli 2004 auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung und der dort gestellten Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die zum Einspruchsverfahren hinzugezogene Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, da sie durch die Ablehnung der Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung und die daraus folgende höhere ESt-Belastung in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87; und vom 20. September 1991 IX B 12/91, BFH/NV 1992, 157).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418) ist eine Belastung nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind nicht nach § 33 EStG abziehbar, ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall. Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehö...