rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Pflegeleistungen als Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Abzug von Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Vom Erwerber erbrachte Pflegeleistungen können nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nur abgezogen werden, wenn eine erbvertragliche Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Ein notarielles Testament genügt noch nicht.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB §§ 2253, 2289
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der Erbin für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser als Nachlassverbindlichkeiten.
I.
Die Klägerin ist aufgrund notariellen Testaments vom 29.11.1999 (Bf. 5 ff/FA-Akte) Alleinerbin nach der am 09.11.2000 verstorbenen Erblasserin … er geworden. Zum Nachlass gehörten verschiedene Bankguthaben sowie ein Einfamilienhaus in …
In der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin eine Steuerbefreiung für die jahrelange Pflege der Erblasserin. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Testament der Erblasserin wonach die Erbeinsetzung der Klägerin mit Rücksicht auf die jahrelange Betreuung und Pflegeleistungen erfolgte.
Nach Vorliegen des Feststellungsbescheides über den Grundbesitzwert würde die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 18.10.2001 aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 312.100 DM in Steuerklasse III auf 71.783 DM (dies entspricht 36.702,07 EUR) festgesetzt. Für die unentgeltliche Pflege wurde der Freibetrag gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gewährt. In den Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass ein Abzug der Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit nur erfolgen kann, Wenn die letztwillige Zuwendung als Entgelt für eine aufgrund eines Dienstleistungsverhältnisses verträglich erbrachte Dienstleistung anzusehen ist.
Der Einspruch blieb erfolglos, da keine entsprechende vertragliche Vereinbarung nach Auffassung des Finanzamts vorlag (s. Einspruchsentscheidung vom 25.09.2002).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sich aus dem Testament (Tz. IV) eindeutig ergebe, dass die Erbeinsetzung als Gegenleistung für die von ihr in den vergangenen Jähren erbrachten Leistungen erfolgt sei, zumal ihr Ehemann als ihr Ersatzerbe eingesetzt worden sei. Außerdem sei der Abschluss des notariellen Testaments in ihrer Anwesenheit auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin erfolgt, was das Notariat jederzeit bezeugen könne. Bei einem Ansatz ihrer Leistungen zu pauschalen Mindestwerten für
15 Jahre mtl. á 400 DM (1980–1995) = 4.800 DM pro Jahr × 15 |
= 72.000 DM |
3 Jahre mtl. á 600 DM (1995–1997) = 7.200 DM pro Jahr × 3 |
= 21.600 DM |
3 Jahre mtl. á 800 DM (1998–2000) = 9.600 DM pro Jahr × 3 |
= 28.800 DM |
ergebe sich ein Entgelt von |
122.400 DM |
Die Klägerin beantragt sinngemäß unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 18.10.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2002 weitere 122.400 DM (unter Wegfall des bisher gewährten Freibetrags von 10.000 DM für unentgeltliche Pflege) als erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2002, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat aus, dass ein Erwerbskostenabzug nach § 10 Abs. 5 ErbStG wegen der Pflegeleistungen nicht in Betracht kommt. Zum einen fehlt es an der Bindung der Erblasserin wegen der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit ihres Testaments trotz notarieller Form (siehe § 2253 BGB), die nach dem BFH-Urteil vom 13.07.1983 II R 105/82, BStBl II 1984, 37 und der Auffassung des Senats (siehe Urteil vom 15.07.1992, 4 K 10125/87, EFG 1993, 241) gegenüber Dritten nur bei einem Erbvertrag vorliegt (siehe § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zum anderen wären ohnehin nur die Leistungen ab dem Abschluss eines solchen Vertrags abzugsfähig (siehe Urteil des Senats vom 15.02.1995, 4 K 415/92, EFG 95/752), die unter dem gewährten Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG liegen.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1089152 |
EFG 2004, 358 |