Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung des Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins. Fertigung von Monatsabschlüssen als praktische Tätigkeit i. S. des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StBerG. § 23 Abs. 3 Nr. 2 StBerG Voraussetzungen. Versagung der Eintragung vor … als Leiterin einer Beratungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Fertigte die als Beratungsstellenleiterin eines Lohnsteuerhilfevereins zu bestellende Person u. a. nach den Steuergesetzen nicht vorgeschriebene Monatsabschlüsse, die den zu erstellenden Jahresbilanzen entsprechen und in diese eingehen, gilt dies als praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern i. S. des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StBerG.

 

Normenkette

StBerG § 23 Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen VII R 37/02)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Ablehnung vom 07.06.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2001 wird der Beklagte verpflichtet, … als Beratungsstellenleiterin des Klägers in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die vom Kläger genannte Person die für die Bestellung als Beratungsstellenleiterin eines Lohnsteuerhilfevereins erforderliche Qualifikation besitzt.

Der Kläger, ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, zeigte dem Beklagten (OFD) am 17.04.2001 die Eröffnung einer Beratungssteile in… an und benannte Frau Y. … als Beratungsstellenleiterin. Frau Y. hat am 02.04.1992 an der Wirtschaftsfachschule … die Prüfung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin abgelegt. Nach einer Bescheinigung des RA X. als Konkursverwalter der Z. GmbH vom 03.02.1999 war sie dort vom 01.07.1994 bis zum 03.02.1999 als Leiterin des Rechnungswesens in Vollzeit (39 Stunden) beschäftigt. Ihre Gesamttätigkeit gliederte sich in folgende Tätigkeitsbereiche auf:

Art der Tätigkeit

Umfang der Tätigkeit durchschnittlich in %

1.

Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen

3

2.

Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung)

3

3.

Mitwirkung bei der Erstellung von Steuererklärungen

8

4.

Vorbereitung, Erstellung und Überprüfung des steuerlichen Jahresabschlusses (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung

30

5.

Steuerliche Mandantenberatung

6.

Beratung von steuerlichen Rechtsbehelfen

7.

Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage

8.

Erstellung der laufenden Buchhaltung

10

9.

Kontieren von Belegen

10.

Erstellung von Lohnsteueranmeldungen

11.

Erstellung der Lohnbuchhaltung

20

12.

Allgemeine Bürotätigkeiten

20

13.

Organisation der Buchhaltung

6

insgesamt

100 %

Ergänzend hierzu führte Frau Y. mit Schreiben vom 09.04.2001 aus, dass aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ihres Arbeitgebers ein monatlicher sehr genauer Abschluss zur Vorlage bei den Banken habe erstellt werden müssen, der aufgrund der jeweils erforderlichen Bewertung der Inventur und des Inventars dem Aufwand für einen Jahresabschluss gleichgekommen sei.

Mit Schreiben vom 07.06.2001 lehnte die OFD die Eintragung vom Frau Y. als Beratungsstellenleiterin ab. Die Monatsabschlüsse hätten keinen steuerlichen sondern einen betriebswirtschaftlichen Charakter und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Angabe des RA X., dass Frau Y. zu 30 v. H. ihrer Tätigkeit mit steuerlichen Jahresabschlussarbeiten beschäftigt gewesen sei, erscheine nicht glaubhaft.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, bei den Monatsabschlüssen handele es sich um steuerliche Tätigkeiten, der Bewertungen der Inventur und des Inventars sowie Berechnung der Abschreibungen erforderlich gewesen seien. Bei Beurteilung des Umfangs der einschlägigen Tätigkeiten sei die Arbeitgeberbescheinigung zugrunde zu legen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2001 wird vorab Bezug genommen. Die OFD hielt daran fest, dass die Fertigung der Monatsabschlüsse nicht berücksichtigt werden könne, weil diese nicht aufgrund steuerlicher Vorschriften erstellt worden seien.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger sinngemäß,

die OFD unter Aufhebung der Ablehnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, Frau Y. als Beratungsstellenleiterin in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen.

Er trägt vor, aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich ein Umfang der Befassung mit den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben von 44 v. H. der Arbeitzeit von 39 Stunden wöchentlich. Daraus ergebe sich eine nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StBerG anzuerkennende Wochenstundenzahl von 17, 16 Stunden. Die Erstellung der den Jahresabschlüssen entsprechenden Monatsabschlüsse müsse berücksichtigt werden. Der Umfang der Tätigkeit bei der Einrichtung der Buchführung von 3 v. H. beruhe auf der Einführung neuer...

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