Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung der Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes. Zuordnung der Darlehenszinsen zum vermieteten Gebäudeteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden für ein teilweise eigengenutztes und teilweise vermietetes Gebäude die Kaufpreisraten entsprechend dem Baufortschritt entrichtet, so ist es nicht möglich, bestimmte Kaufpreisraten nur dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnen.
2. Werden die dem vermieteten Gebäudeteil zugeordneten Kaufpreisraten nicht unmittelbar mit der Valuta des Darlehensvertrags bezahlt, sondern werden sämtliche Kaufpreisraten über ein gemischtes Konto abgewickelt und erst zu einem späteren Zeitpunkt der negative Saldo des Kontos mit der Valuta des Darlehensvertrags getilgt, so sind die Schuldzinsen für das Darlehen nur anteilig abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Am 15. November 2000 erwarben sie von einem Bauträger eine von diesem zu errichtende Doppelhaushälfte in München, K-Weg 8. Der Kaufpreis betrug insgesamt 653.169,90 EUR und war in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten. Nach Fertigstellung und Übergabe des Hauses vermieteten die Kläger gemäß Mietvertrag vom 1. April 2002 verschiedene Räume des Hauses an die Mutter des Klägers als Wohnung. Die übrigen Räume wurden von den Klägern selbst genutzt. Der vermietete Anteil des Hauses betrug nach Angaben der Kläger 30 %.
Mit Beginn der Bauarbeiten eröffneten die Kläger ein als „Darlehenskonto” bezeichnetes Konto bei der C-Bank, über das die jeweiligen Kaufpreisraten bezahlt wurden. Eigenmittel der Kläger aus dem Verkauf von Kapitalvermögen und einer Eigentumswohnung wurden diesem Konto zugeführt. Soweit die Eigenmittel bei Fälligkeit der Kaufpreisraten nicht ausreichten, wurde über dieses Konto ein Kredit der C-Bank in Anspruch genommen und das Konto insoweit als Darlehenskonto geführt, für das die Kläger Schuldzinsen entrichteten. Nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate am 7. März 2002 betrug der Kontostand ca. -195.500 EUR. Zur Tilgung dieses negativen Saldos nahmen die Kläger am 10. Juni 2002 bei der C-Bank einen Kredit über 196.000 EUR auf. Als Kreditzweck ist im Kreditvertrag angegeben: „Finanzierung Immobilie DHH in München, K-Weg”. Außerdem ist angegeben: „Der Kreditvertrag vom 24.01.2002 wegen Kreditart C-Bank-Privatkredit in Höhe von EUR 409.000 auf o. g. Konto wird hiermit gegenstandslos”.
In der Einkommensteuererklärung 2002 erklärten die Kläger aus der Vermietung der Wohnung an die Mutter des Klägers Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) und machten als Werbungskosten 30 % der für das Darlehenskonto vom 01.01.2002 bis 15.05.2002 aufgewendeten Zinsen in Höhe von 5.786,20 EUR = 1.735,86 EUR sowie 100 % der Zinsen für das am 10. Juni 2002 aufgenommene Darlehen in Höhe von 4.223,71 EUR geltend. Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte die erklärten Zinsen von anteilig 1.735,86 EUR, von den Zinsen in Höhe von 4.223,71 EUR aber lediglich einen Anteil von 30 % (1.267 EUR) und erließ am 26. Juli 2004 den Einkommensteuerbescheid 2002. Entsprechend berücksichtigte das FA auch im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 19. Januar bzw. 2. Mai 2005 von den erklärten Schuldzinsen in Höhe von 10.008,85 EUR für die vermietete Wohnung lediglich einen Anteil von 30 % = 3.003 EUR. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006).
Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger begründen diese damit, dass von Anfang an geplant gewesen sei, dass die ersten Anzahlungen bis zum Erreichen der 70 %-Grenze durch Eigenmittel erfolgen sollten, während die letzten Zahlungen in Höhe von 30 % zur Bezahlung des vermieteten Teils des Hauses als Darlehen auflaufen sollten. Dementsprechend hätten sie das Darlehen vom 10. Juni 2002 ausschließlich zur Tilgung der auf die vermietete Wohnung entfallenden Kaufpreisraten verwendet. Denn die im Zeitraum vom 28. September 2000 bis 10. Januar 2002 fälligen Kaufpreisraten in Höhe von 445.532,25 EUR seien unter der Prämisse entrichtet worden, hiermit den Teil der Anschaffungskosten zu zahlen, der den selbstgenutzten und als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehenden Gebäudeteil betrifft. Die Zahlungen vom 22. Januar 2002 in Höhe von 44.616,96 EUR, vom 4. März 2002 in Höhe von 23.155,03 EUR, vom 7. März 2002 in Höhe von 54.866,27 EUR und vom 7. März 2002 in Höhe von 22.860,95 EUR, also insgesamt in Höhe von 195.499,21 EUR, seien getrennt als Zahlungen für die als eigenständiges Wirtschaftsgut vermietete Wohnung im Obergeschoss erfolgt. Für diese Zahlungen sei das Darlehen in Höhe von 196.000 EUR aufgenommen worden. Die Vor- bzw. Zwischenfinanzierung habe nur den eigengenutzten Gebäud...