Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur, Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Werden für ein teilweise selbstgenutztes und teilweise vermietetes Gebäude die Kaufpreisraten entsprechend dem Baufortschritt entrichtet, so ist es nicht möglich, bestimmte Kaufpreisraten nur dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnen.
Sachverhalt
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkunftserzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nach ständiger Rechtsprechung nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 25.3.2003, IX R 38/00, BFH/NV 2003 S. 1049, m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige von einem Bauträger eine von diesem zu errichtende Doppelhaushälfte, die er zum Teil selbst nutzte und zum Teil vermietete. Der Kaufpreis war in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten. Mit Beginn der Bauarbeiten eröffnete er ein als "Darlehenskonto" bezeichnetes Konto, über das die jeweiligen Kaufpreisraten bezahlt wurden.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts können die einzelnen an den Bauträger entrichteten Kaufpreisraten nicht in solche, die den selbstgenutzten und solche, die den vermieteten Gebäudeteil betreffen, unterteilt werden, wenn der Kaufpreis und die entsprechend dem Baufortschritt zu entrichtenden Kaufpreisraten das gesamte Objekt betreffen. Es ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige lediglich durch bloßen Willensakt bestimmte Kaufpreisraten bestimmten Gebäudeteilen zuordnet.
Hinweis
Eine steuerlich wirksame Zuordnung von Darlehensmittel durch den Steuerpflichtigen liegt regelmäßig nicht vor, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2002, IX R 65/98, BFH/NV 2002 S. 1154).
Werden bei einem gemischt genutzten Gebäude die dem vermieteten Gebäudeteil wirksam zugeordneten Kaufpreisraten nicht unmittelbar mit der Valuta des Darlehensbetrags bezahlt, sondern werden sämtliche Kaufpreisraten über ein gemischtes Konto abgewickelt und erst zu einem späteren Zeitpunkt der negative Saldo des Kontos mit der Valuta des Darlehensbetrags getilgt, so sind auch in diesem Fall die Schuldzinsen für das Darlehen nur anteilig abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an den Veräußerer des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückzuführen (vgl. BFH, Urteil v. 7.7.2005, IX R 20/04, BFH/NV 2006 S. 264, m.w.N.).
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 05.12.2007, 9 K 2083/06