Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonn- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
An einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn für diese Zeiten kein Grundlohn, sondern lediglich die Zuschläge gezahlt werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die … eine …-handlung betreibt. An ihr sind die Herren A und B X zu 95 vH bzw. zu 5 vH beteiligt. Geschäftsführer ist Herr A X. Er hatte lt. Geschäftsführervertrag vom 28.3.1992 Anspruch auf ein Monatsgehalt von 8.000 DM, auf Weihnachtsgeld sowie auf eine Gewinntantieme. Im Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 6.4.1992 wurde festgelegt, dass mit dem laufenden Gehalt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden abgegolten sein sollte, und zwar von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Darüber hinaus sollte Herr A X für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit die in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Zuschläge zusätzlich zum Grundgehalt erhalten. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuschläge waren anhand von Aufzeichnungen nachzuweisen. Nach einem Gesellschafterbeschluss vom 17.12.1999 verzichtete Herr A X rückwirkend zum 1.1.1999 auf die Gewinntantieme.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die an Herrn A X gezahlten Zuschläge von 16.774,54 DM (1998), 16.565,60 DM (1999), 16.676,40 DM (2000) und 17.339,08 DM (2001) beanstandet. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ unter dem Datum des 12.12.2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001, in denen die genannten Beträge jeweils als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt sind. Außerdem erließ das FA geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 bis 31.12.2001, geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1999 bis 31.12.2001 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG.
Gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2001 sowie Zinsen und Solidaritätszuschlag hierzu, gesonderte Verlustfeststellung zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1999 und 31.12.2000, gesonderte Feststellung gem. § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2001 sowie gegen die geänderten Gewerbesteuer-Messbescheide 1998 bis 2001 wandte sich die Klin mit Einspruch vom 23.12.2002. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27.1.2005).
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage, die sich auch gegen die Verlustfeststellung zum 31.12.1998 sowie gegen die Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals richtet, wird im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe überzeugende betriebliche Gründe für die Zahlung der Zuschläge. Die Zahlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit habe auf ausschließlich betrieblichen Gründen beruht. Aufgrund des Pachtvertrages …sei sie verpflichtet gewesen, den …-handel auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. … Im Unternehmen der Klin seien in den Jahren 1998 bis 2001 im Durchschnitt neun Vollzeitkräfte und sechs geringfügig Beschäftigte im Schichtbetrieb angestellt gewesen. Zusätzliches Führungspersonal habe nicht eingestellt werden können. Die Anwesenheit des Geschäftsführers auch an Sonn- und Feiertagen sei aus betrieblichen Gründen unabdingbar gewesen. Der Geschäftsführer habe wöchentlich 66 Stunden geleistet, und zwar von Montag bis Freitag arbeitstäglich zehn Stunden sowie samstags und sonntags jeweils acht Stunden. Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers sei daher angemessen. Die Gewährung der Zuschläge halte auch einem innerbetrieblichen Vergleich stand. Einem Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, wären die Zuschläge ebenfalls gewährt worden. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Einzelhandel. Der tatsächliche Verdienst des Herrn A X sei weit niedriger als der Verdienst eines verantwortlichen Tarifangestellten gewesen. Für die Gewährung der Zuschläge seien daher ausschließlich betriebliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige FA P habe wegen der besonderen Pachtbedingungen aus den angeblichen verdeckten Gewinnausschüttungen keine lohnsteuerlichen Konsequenzen gezogen. Zum Klageantrag sei auszuführen, dass mit der Klage alle belastenden Verwaltungsakte angegriffen werden sollten.
Die Klin beantragt,
die geänderten Bescheide sowie die dazu ergange...