rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden US-amerikanischen Pickup Trucks nach der 1%-Regelung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender und privat mitgenutzter US-amerikanischer „Pickup Truck” nur zwei reguläre Sitze, einen Notsitz sowie eine offene Ladefläche hat, ist trotz der nur beschränkten Personenbeförderungsmöglichkeit von einer nicht unerheblichen privaten Nutzungsmöglichkeit auszugehen, so dass der Wert der Privatnutzung bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach der 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu ermitteln ist (hier: Geländewagen der Marke Chevrolet K 1500 Silverado).
2. Die besondere Bauart eines Kraftfahrzeugs kann die Anwendbarkeit der 1%-Regelung nur dann ausnahmsweise ausschließen, wenn die Nutzung – ungeachtet der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung des Fahrzeugs – zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebensanschauung als völlig unüblich anzusehen ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu Recht für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises bewertet hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in dem Betrieb einer Gemeinschaftskanzlei der beiden als Rechtsanwälte freiberuflich tätigen Gesellschafter besteht. Das Finanzamt führte betreffend die Streitjahre 1999 bis 2001 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, wobei der Betriebsprüfer laut seinem Prüfungsbericht vom 20.01.2004 u.a. folgenden Sachverhalt feststellte:
Im März 1996 hatten die Gesellschafter gemeinsam ein neues Kraftfahrzeug erworben. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Chevrolet K 1500 Silverado, d.h. um einen Geländewagen mit Fahrer-, Beifahrer- und Notsitz sowie einer offenen Ladefläche. Das Fahrzeug wurde als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens behandelt und unstreitig auch zu privaten Fahrten durch die Gesellschafter der Klägerin genutzt. Da die Gesellschafter der Klägerin dem Betriebsprüfer kein Fahrtenbuch vorlegten, berücksichtigte dieser den Anteil der privaten Nutzung durch Anwendung der so genannten 1%-Regelung. Der Betriebsprüfer ging dabei von einem im Schätzungsweg ermittelten inländischen Listenpreis des Fahrzeugs von 80.000 DM aus und setzte den Wert der jährlichen privaten Nutzung für die Streitjahre 1999 und 2000 jeweils mit 9.600 DM (d.h. 12% des Listenpreises) und für das Streitjahr 2001 mit den Gesamtkosten von 4.046 DM jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer an.
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Betriebsprüfers und änderte die bis dahin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für die Feststellungszeiträume 1999, 2000 und 2001 durch einen zusammengefassten, so genannten Sammelfeststellungsbescheid vom 30.01.2004. Auf dieselbe Weise berücksichtigte das Finanzamt auch die private Nutzung des Kraftfahrzeugs in den außerhalb des Prüfungszeitraums liegenden Streitjahren 1998 und 2002. Dementsprechend änderte das Finanzamt den bisherigen, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid für 1998 durch Änderungsbescheid vom 8.11.2004. Für das Streitjahr 2002 berücksichtigte das Finanzamt die private Nutzung des Kraftfahrzeugs entsprechend bei der erstmaligen Feststellung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit durch Bescheid vom 14.09.2004. Mit Schreiben vom 29.02.2004 legte die Klägerin gegen den Sammelfeststellungsbescheid vom 30.01.2004 (1999 – 2001), mit Schreiben vom 20.09.2004 gegen den Feststellungsbescheid für 2002 vom 14.09.2004 und mit Schreiben vom 24.11.2004 gegen den Feststellungsbescheid für 1998 vom 8.11.2004 jeweils Einspruch ein. Die Klägerin wendete sich mit ihren Einsprüchen grundsätzlich gegen die Anwendung der 1%-Regelung. Zunächst änderte das Finanzamt allein den Gewinnfeststellungsbescheid für 2002 zugunsten der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 11.10.2004. Die Einsprüche der Klägerin hatten darüber hinaus insoweit Erfolg, als sie unter Vorlage des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug vom 17.03.1996, der einen Bruttokaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer von 56.550 DM auswies, begründet wurden. Das Finanzamt ging daraufhin noch von einem Listenpreis in Höhe des Kaufpreises aus und änderte die Feststellungsbescheide für alle Streitjahre dementsprechend zugunsten der Klägerin jeweils mit Bescheiden vom 9.11.2005. Hierdurch stellte es die Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit für 1998 auf 304.237 DM (Anteil des Gesellschafters Pusch: 152.513 DM; Anteil des Gesellschafters Graf: 151.724 DM), für 1999 auf 277.954 DM (Anteile: 141.330 DM/136.624 DM), für 2000 auf 261.526 DM ...