Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten. Fremdvergleich. Benennung der durch Investitionsabzugsbetrag geförderten Wirtschaftsgüter
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten „Büroconsulting-Vertrag”), nach der monatlich ein fester Betrag an den Auftragnehmer gezahlt werden soll, ohne dass für den Auftraggeber eine Verpflichtung bestehen soll, Aufträge zu erteilen, und ohne dass für den Auftragnehmer eine Verpflichtung bestehen soll, diese anzunehmen, kann der Besteuerung mangels Fremdüblichkeit nicht zugrunde gelegt werden. Insoweit sind weder Betriebsausgaben des Auftraggebers anzuerkennen noch Einkünfte des Auftragnehmers anzusetzen.
2. Das durch einen Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut ist „in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach” und unter Angabe des Investitionsvolumens zu benennen. Eine bestimmte Form der Benennung ist nicht vorgesehen, sie muss die Finanzbehörde jedoch in die Lage versetzen, die Identität von Investitionsziel „das begünstigte Wirtschaftsgut”) und Investitionsgut im Falle einer tatsächlich erfolgten Investition nachzuprüfen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1-2, § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2007 auf xx.xxx EUR festgesetzt wird.
2. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 22. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2009 auf xx.xxx EUR festgesetzt wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 2007 – 2009.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei Kinder. Der Kläger erklärte als Wirtschaftsinformatiker Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 27.209 EUR (2007), 79.560 EUR (2008) und 84.947 EUR (2009), die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Er setzte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2007 u.a. Kosten der Warenabgabe von 30.000 EUR netto als Betriebsausgaben an. Für die Jahre 2008 und 2009 bildete er jeweils Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 16.000 EUR (2008) und 70.000 EUR (2009) in seinen Gewinnermittlungen. Die begünstigten Wirtschaftsgüter bezeichnete der Kläger in dem Kontenblatt „Entwicklung Investitionsabzugsbeträge” seiner Funktion nach (2008: Workstations, Personalcomputer, Peripheriegeräte; 2009: Beleuchtungsanlagen neue Büroräume, Elektroinstallation Schulungsraum, Klimagerät für EDV-Anlagen, Konferenztisch mit Stühlen für Besprechungs-/Schulungsraum, Mobiliar Empfangsbereich neue Büroräume, Photovoltaikanlage, Trennwände Schulungsraum, Tresor- und Alarmanlage) und gab die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit 40.000 EUR (2008) und 175.000 EUR (2009) an. Die Klägerin erklärte im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Büroconsulting als Einzelunternehmerin, die sie durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, in Höhe von 28.800 EUR und im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger schloss mit der Klägerin am 20. Dezember 2006 einen Büroconsulting-Vertrag. Darin beauftragte er die Klägerin zur Ausführung folgender Tätigkeiten: Angebotserstellung, Auftragserstellung, Wareneingang, Lieferungen und Rechnungsstellung, Erfassen der Belege für die Buchhaltung, Aufbereiten der Unterlagen für den Steuerberater, Überweisungen, Buchen der Bankbelege und Mahnwesen. Die Klägerin sollte für den Kläger als freie Mitarbeiterin tätig werden und für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 2.500 EUR monatlich ohne Umsatzsteuer erhalten. Der Vertrag wurde befristet bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Büroconsulting-Vertrag vom 20. Dezember 2006 (Blatt 105 – 107 der Finanzgerichtsakte) verwiesen.
In der Zeit vom 6. März bis 24. September 2012 führte die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten (das Finanzamt – FA –) im Einzelunternehmen des Klägers eine Außenprüfung durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre jeweils am 22. Januar 2013, legte Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb von xxx.xxx EUR (2007), xxx.xxx EUR (20...