Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten. Fremdvergleich. Benennung der durch Investitionsabzugsbetrag geförderten Wirtschaftsgüter
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten „Büroconsulting-Vertrag”), nach der monatlich ein fester Betrag an den Auftragnehmer gezahlt werden soll, ohne dass für den Auftraggeber eine Verpflichtung bestehen soll, Aufträge zu erteilen, und ohne dass für den Auftragnehmer eine Verpflichtung bestehen soll, diese anzunehmen, kann der Besteuerung mangels Fremdüblichkeit nicht zugrunde gelegt werden. Insoweit sind weder Betriebsausgaben des Auftraggebers anzuerkennen noch Einkünfte des Auftragnehmers anzusetzen.
2. Das durch einen Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut ist „in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach” und unter Angabe des Investitionsvolumens zu benennen. Eine bestimmte Form der Benennung ist nicht vorgesehen, sie muss die Finanzbehörde jedoch in die Lage versetzen, die Identität von Investitionsziel „das begünstigte Wirtschaftsgut”) und Investitionsgut im Falle einer tatsächlich erfolgten Investition nachzuprüfen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1-2, § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1.) Der Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2009 vom 22. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2009 auf x.xxx EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.
3.) Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2007 – 2009.
Der Kläger erklärte als Wirtschaftsinformatiker Einkünfte von 27.209 EUR (2007), 79.560 EUR (2008) und 84.947 EUR (2009), die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Er setzte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2007 u.a. Kosten der Warenabgabe von 30.000 EUR netto als Betriebsausgaben an. Für die Jahre 2008 und 2009 bildete er jeweils Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 16.000 EUR (2008) und 70.000 EUR (2009) in seinen Gewinnermittlungen. Die begünstigten Wirtschaftsgüter bezeichnete der Kläger in dem Kontenblatt „Entwicklung Investitionsabzugsbeträge” seiner Funktion nach (2008: Workstations, Personalcomputer, Peripheriegeräte; 2009: Beleuchtungsanlagen neue Büroräume, Elektroinstallation Schulungsraum, Klimagerät für EDV-Anlagen, Konferenztisch mit Stühlen für Besprechungs-/Schulungsraum, Mobiliar Empfangsbereich neue Büroräume, Photovoltaikanlage, Trennwände Schulungsraum, Tresor- und Alarmanlage) und gab die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit 40.000 EUR (2008) und 175.000 EUR (2009) an.
Der Kläger schloss mit seiner Ehefrau am 20. Dezember 2006 einen Büroconsulting-Vertrag. Darin beauftragte er diese zur Ausführung folgender Tätigkeiten: Angebotserstellung, Auftragserstellung, Wareneingang, Lieferungen und Rechnungsstellung, Erfassen der Belege für die Buchhaltung, Aufbereiten der Unterlagen für den Steuerberater, Überweisungen, Buchen der Bankbelege und Mahnwesen. Die Ehefrau des Klägers sollte für den Kläger als freie Mitarbeiterin tätig werden und für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 2.500 EUR monatlich ohne Umsatzsteuer erhalten. Der Vertrag wurde befristet bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Büroconsulting-Vertrag vom 20. Dezember 2006 (Blatt 103 – 105 der Finanzgerichtsakte) verwiesen.
In der Zeit vom 6. März bis 24. September 2012 führte die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten (das Finanzamt – FA –) im Einzelunternehmen des Klägers eine Betriebsprüfung durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung änderte das FA die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre jeweils am 22. Januar 2013, legte Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb von 186.710 EUR (2007), 194.621 EUR (2008) und 134.184 EUR (2009) der Besteuerung zugrunde und setzte Gewerbesteuermessbeträge von x.xxx EUR (2007), x.xxx EUR (2008) und x.xxx EUR (2009) fest. Für das Jahr 2007 wurden Fremdleistungen von 30.000 EUR nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt und der Gewinn um 30.000 EUR zuzüglich darauf entfallender Vorsteuer von 5.700 EUR erhöht. Die für die Jahre 2008 und 2009 gebildeten Investitionsabzugsbeträge von 16.000 EUR bzw. 70.000 EUR wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Dagegen legten die Kläger mit Fax vom 25. Februar 2013 Einsprüche ein. Sie machten geltend, dass der Prüfungsbericht dem Kläger...