rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestreitet der Kläger, dass er die erforderliche Erledigungserklärung abgegeben hat, ist dieser Einwand als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen.
2. Der Kläger verfolgt dann das Ziel, das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen (inzidenter) festzustellen und sodann eine Sachbescheidung des Klagebegehrens zu erreichen.
3. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist.
4. Hat der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben, ist die Klage nach Erledigung der Hauptsache wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4, §§ 41, 40 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache von allen Beteiligten für erledigt erklärt ist.
I.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Flugingenieur und bezieht Versorgungsbezüge von der Deutschen Lufthansa (DLH). Der Kläger und die Klägerin haben einen Wohnsitz in Kanada und einen Wohnsitz in Deutschland. In ihrer am 16. März 2004 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2003 gaben sie unter anderem an, dass der Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 59.040 EUR bezogen habe […].
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Juli 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten begehrten die Kläger, dass die Versorgungsbezüge des Klägers als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der deutschen Einkommensteuer freigestellt werden sollten, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Streitjahr in Kanada gehabt hätten. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada (DBA Kanada) seien Versorgungsbezüge von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in Kanada habe.
Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 29. April 2006 Untätigkeitsklage (Az. 13 K 1819/06) erhoben hatten, setzte der Senat das Verfahren bis zum 31. Dezember 2006 aus. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – wies mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Das FA war der Auffassung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger im Jahr 2003 in Deutschland befunden habe und deshalb die Versorgungsbezüge nicht von der deutschen Einkommensteuer freigestellt seien.
Mit Einkommensteueränderungsbescheid für 2003 vom 2. Juli 2007 hat das FA dem Klagebegehren wegen einiger nicht mehr streitigen Punkte entsprochen. Mit ihrer aufrechterhaltenen Klage begehren die Kläger weiterhin, dass die Versorgungsbezüge des Klägers von der deutschen Einkommensteuer freigestellt werden. Nach dem DBA Kanada dürfte nämlich von Ruhegehältern aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt würden. Da die Versorgungsbezüge von der DLH bezahlt würden, ergäbe sich folglich die Steuerfreistellung. Dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2003 in Kanada hätten, würde sich unter anderem aus den Unterlagen zur Verlängerung der Permanent Resident Card in Kanada ergeben. Im Jahr 2003 sei der Kläger nur an 76 Tagen nicht in Kanada gewesen. Einen ausdrücklichen Klageantrag haben die Kläger nicht gestellt.
Mit richterlicher Anordnung vom 4. März 2009 wurden die Kläger u.a. aufgefordert, die Auszüge ihrer Kreditkartenkonten und Girokonten für die Jahre 2002 und 2003 vorzulegen. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 15. April 2009 die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt hatten, änderte das FA mit Bescheid vom 23. Juni 2009 die Einkommensteuerfestsetzung für 2003 und setzte nun eine Einkommensteuer in Höhe von 0,00 EUR fest […]. Die Versorgungsbezüge in Höhe von 59.040,00 EUR wurden in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt; die Einnahmen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind mit 0,00 EUR ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 hat das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 wurden die Kläger aufgefordert, mitzuteilen ob sie den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009, vom 20. Juli 2009 und vom 26. Juli 2009 haben die Kläger auf das richterliche Schreiben geantwortet und beantragt, dass das FA gemäß § 138 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens tragen solle […].
Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 hat der Berichterstatter den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Beweismittel, die den Erfolg der Klage begründet haben, erst im gerichtlichen Verfah...