Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat neigt dazu, nachträglich erteilte Bescheinigungen über dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen (im Streitfall offen gelassen).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr auf die Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung in ihrer bislang gültigen Form vertrauen darf, ist der Beschluss des Bundestages über die Änderung der betreffenden Rechtsnorm. Eine auf diesen Stichtag zurückwirkende Anwendung des geänderten Rechts – im Streitfall § 175 Abs. 2 Satz 2 AO – begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 Fassung: 09.12.2004 § 175 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; AuslInvestmG § 18 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen VIII R 18/08)

BFH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen VIII R 18/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus einem ausländischen Investmentfonds nach Bestandskraft der Einkommensteuer(ESt)bescheide durch Änderungsbescheide zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur ESt veranlagt. Im Jahr 2000 erwarben beide Ehegatten Anteile der Luxemburger Investmentgesellschaft N. Die Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2003 wurden jeweils unter Mitwirkung des Steuerberaters L angefertigt.

In ihrer ESt-Erklärung 2000 gaben die Kläger in der Anlage KAP positive und negative ausländische Kapitalerträge an. Der Kläger erklärte in seiner Anlage AUS ausländische Kapitalerträge aus Luxemburg (N: ./. 22 DM) und den USA (1.619 DM). Die Klägerin (Klin) erklärte in ihrer Anlage AUS nur ausländische Kapitalerträge aus Luxemburg (N: ./. 166 DM).

In der ESt-Erklärung 2001 gaben die Kläger in der Anlage KAP negative ausländische Kapitalerträge an. Der Kl erklärte in seiner Anlage AUS ausländische Kapitalerträge aus Luxemburg (N: ./. 5.317 DM) und den USA (960 DM). Die Klin erklärte in ihrer Anlage AUS nur ausländische Kapitalerträge aus Luxemburg (N: ./. 12.969 DM).

Im Streitjahr 2002 reichten die Kläger zwar eine Anlage KAP aber keine Anlagen AUS ein. Das auf dem Mantelbogen vorgesehene Feld zu ausländischen Einkünften und Steuern enthielt keinen Eintrag. Die Anlage KAP wies neben inländischen Kapitalerträgen nur ausländische Kapitalerträge des Kl in Höhe von 70 EUR aus. Der Beklagte das Finanzamt (–FA–) setzte diese Kapitalerträge im ESt-Bescheid vom 22. Oktober 2003 erklärungsgemäß an. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 führte das FA gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) eine Änderung durch, die zu einer Erhöhung der festgesetzten ESt von … EUR auf … EUR führte. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Im weiteren Streitjahr 2003 reichten die Kläger –entsprechend den Angaben im Mantelbogen– eine gemeinsame Anlage KAP und eine Anlage AUS für den Kl ein. Die Anlage KAP wies neben inländischen Kapitalerträgen nur ausländische Kapitalerträge des Kl in Höhe von 59 EUR aus. In der Anlage AUS erklärte der Kl nur Einnahmen aus USA in Höhe von 29 EUR. Das FA setzte diese Kapitalerträge im ESt-Bescheid vom 26. Juli 2004 erklärungsgemäß an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 16. November 2004 beantragte L eine Änderung der ESt-Bescheide 2002 und 2003 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Im Einzelnen begehrte er eine Berücksichtigung ausschüttungsgleicher Erträge aus den N-Fondsanteilen in Höhe von ./. 42.109,09 EUR in 2002 und ./. 31.986,47 EUR in 2003. Zum Nachweis fügte er jeweils 2 Aufstellungen für das Geschäftsjahr 2002 vom 11. November 2004 und für das Geschäftsjahr 2003 vom 20. Oktober 2004 bei, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur weiteren Begründung seines Änderungsantrags führte L an, dass die notwendigen steuerlichen Angaben der N weder ihm noch den Klägern bei der Erstellung der ESt-Erklärungen und bei der Prüfung der ESt-Bescheide zur Verfügung gestanden hätten und somit auch der in § 18 Abs. 2 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) geforderte Nachweis der Besteuerung nicht habe erbracht werden können.

Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 ab und berief sich auf ein grobes Verschulden der Kl bzw. des L. Mit Bescheid vom 14. April 2005 führte das FA gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Änderung des ESt-Bescheids 2003 durch, die zu einer geringeren Steuer führte. Den gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2004 erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Einkünfte aus dem N-F...

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