Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1988 (der … Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs KG)
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die mit geändertem Bescheid vom 25. Mai 1994 gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Beigeladenen aus Gewerbebetrieb für 1988 einen dem Kläger zuzurechnenden steuerfreien Sanierungsgewinn von 624.725 DM umfassen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Arzt, beteiligte sich neben zahlreichen anderen Geschäften im Immobilienbereich als Kommanditist an der Beigeladenen, einer … Betriebs GmbH & Co. KG, und vermietete dieser mehrere ihm gehörende Appartements in dem von ihr betriebenen …. Der Entwicklung in den Vorjahren entsprechend stand in der Ergänzungsbilanz des Klägers zum 31. Dezember 1987 dem Aktivvermögen von 582.508,65 DM Fremdkapital von 1.941.001,03 DM gegenüber. Die Gewinn- und Verlustrechnung 1987 wies Mieteinnahmen von 5.164,92 DM und einen Verlust von 135.934,21 DM aus. An Ausgaben fielen u. a. Darlehenszinsen von 109.252,24 DM an.
Da der Kläger trotz seiner Einnahmen aus der Arztpraxis den Schuldendienst aus seinen zahlreichen Engagements im Immobilienbereich nicht leisten konnte, schlossen die Gläubiger mit dem Kläger und seiner Ehefrau im November/Dezember 1988 einen außergerichtlichen Vergleich über einen teilweisen Schulderlaß. An dem Vergleich nahmen neun Gläubiger mit nicht gesicherten Forderungen von 2.479.000 DM teil. Die Vergleichsquote betrug 12,1 v.H. Von dem erlassenen Betrag entfallen auf die Finanzierung der Beteiligung des Klägers am streitgegenständlichen Hotel 624.725 DM. Der Kläger behielt in den folgenden Jahren die Hotelappartements und führte die Beteiligung an der Beigeladenen fort. Die erklärten Verluste verringerten sich auf relativ geringfügige Beträge von wenigen Tausend DM.
Der Beklagte (das Finanzamt) gab dem Begehren des Klägers, den Gewinn aus dem Forderungserlaß von 624.725 DM als Sanierungsgewinn gemäß § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei zu belassen, weder im Feststellungsverfahren noch im Einspruchsverfahren statt.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach seiner Auffassung liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn vor.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß der durch den Schulderlaß von 624.725 DM begründete Gewinn als steuerfreier Sanierungsgewinn zu beurteilen ist.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Schulderlaß habe sich nicht – wie erforderlich – auf das Unternehmen der Beigeladenen, sondern auf den Kläger und seine Ehefrau als Privatleute bezogen.
Die Beigeladene teilt die Auffassung des Klägers, stellt aber keinen Antrag.
Der während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene geänderte Feststellungsbescheid vom 25. Mai 1994, mit dem das Finanzamt einen Verlust der Beigeladenen aus Gewerbebetrieb für 1988 von 1.095.051 DM gesondert und einheitlich festgestellt hat, wurde auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Der seinerzeit zuständige 10. Senat des Finanzgerichts München hat dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit mit Beschluß vom 19. August 1993 stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß über die Frage der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht des aus dem Schulderlaß folgenden Gewinns im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Beigeladenen zu entscheiden ist. In das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft sind auch die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der einzelnen Gesellschafter einzubeziehen (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 35/90, BFHE 165, 336, BStBl II 1992, 4, m.w.N.). Auch über die Frage, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn vorliegt, ist in diesem Verfahren zu befinden (BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 150/79, BFHE 131, 299, BStBl II 1981, 8).
2. Der auf dem Schulderlaß beruhende Gewinn ist ein steuerfreier Sanierungsgewinn i. S. des § 3 Nr. 66 EStG.
a) Nach § 3 Nr. 66 EStG sind Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen, daß einem Unternehmen Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen. Die Steuerfreiheit setzt voraus, daß das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, daß Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, daß die Gläubiger in der Absicht handeln, die ges...