rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen bei den Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
Liegen keine mit dem Beruf des Klägers zusammenhängenen Gefährdungen vor, können Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Eheleute.
Der Kläger war im Streitjahr (2001) als Soldat in Neapel, Italien, stationiert. Bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er unter anderen folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
– Sicherheitsdienst: |
1.740,00 DM |
– Alarmanlage: |
253,05 DM |
– Stacheldraht: |
40,00 DM |
– Scheinwerfer: |
70,00 DM |
– insgesamt: |
2.103,05 DM |
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 6. März 2003 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese Aufwendungen nicht an. Bei einem Bruttoarbeitslohn von 100.031 DM und Werbungskosten von 2.008 DM berücksichtigte das FA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 98.023 DM. Im Änderungsbescheid vom 6. Mai 2003 blieben diese Punkte unberührt.
Den dagegen eingelegten Einspruch vom 18. März 2003 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 2007 als unbegründet zurück. Die Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen in ihrem privaten Wohnhaus seien den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Derartige Aufwendungen seien zwar bei Personen, die beruflich tätig sind insofern auch beruflich veranlasst, als Leben, Gesundheit und Freiheit den Menschen erst in die Lage versetzen, beruflich tätig zu sein und Einkünfte zu erzielen. Sie seien jedoch als gemischte Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen, weil die berufliche und höchstpersönliche Veranlassung untrennbar ineinander übergingen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 20. September 2007:
- Die Anmietung der Wohnung in Neapel sei ausschließlich aus beruflichem Anlass erfolgt. Demnach stünden Ausgaben für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit.
- Da Neapel den höchsten Verbrechensdurchschnitt Italiens habe, seien die Sicherheitsaufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst, denn bei einem Ort mit normalen Sicherheitsstandards wären diese Aufwendungen nicht angefallen. Die Frage, ob gemischte Aufwendungen vorliegen, stelle sich nicht.
- Der (steuerfreie) Mietzuschuss (19.915,16 DM) decke die Kosten der „vor Ort” von den NATO-Angehörigen aufzuwendenden Mietaufwendungen bei weitem nicht ab. Auch das Verwaltungsrecht der deutschen Streitkräfte sehe die Sicherheitsaufwendungen, wie auch die Anmietung selbst, als private Angelegenheit an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf den Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Sicherheitsmaßnahmen als weitere Werbungskosten anzuerkennen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
1.) Die Klage ist unbegründet.
a) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff „Werbungskosten” deckungsgleich mit dem Begriff „Betriebsausgaben” in § 4 Abs. 4 EStG. Werbungskosten sind mithin nach der Rechtsprechung – entgegen der auf Finalität hindeutenden Wortfassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG – alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil v. 13. Januar 1984, VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
Veranlassung in diesem Sinne liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Zwischen Einnahmen und Aufwendungen muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang soll nach der Rechtsprechung ausreichen. Das auslösende Moment für die Aufwendungen muss bei wertender Beurteilung nachweislich der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein.
Nicht zu den Werbungskosten gehören die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Nicht abziehbar sind insbesondere auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstehen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Diese Vorschrift dient der Abgrenzung der Einkunftssphäre von der privaten Sphäre und beruht...