Leitsatz

Hängt die Sicherheitsgefährdung eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Beruf zusammen, so sind Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Ein in Neapel stationierter Soldat installierte in seiner dortigen Wohnung diverse Sicherheitseinrichtungen. Die Aufwendungen hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten aufgrund der Untrennbarkeit der beruflichen und privaten Veranlassung ab (sog. gemischte Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG). Hiergegen trug der Soldat vor, dass die Sicherheitsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen und die Stadt Neapel den höchsten Verbrechensdurchschnitt Italiens aufweise.

 

Entscheidung

Das Gericht erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Nach Auffassung der Richter lagen keine Gefährdungen des Arbeitnehmers vor, die direkt mit seinem Beruf zusammenhingen. Dies begründete sich unter anderem darin, dass der Arbeitgeber des Soldaten den Sicherheitsaufwand als private Angelegenheit betrachtete und nicht erstattete. Für eine ausschließlich berufliche Veranlassung reiche nicht aus, dass die Wohnung in einer Stadt mit hohem Verbrechensdurchschnitt liege. Die berufliche Veranlassung vermischte sich nach Auffassung der Richter untrennbar mit dem privaten Sicherheitsbedürfnis des Arbeitnehmers. Somit lagen nicht abziehbare gemischte Aufwendungen vor.

 

Hinweis

Ein gemischter Aufwand unterliegt regelmäßig in vollem Umfang dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Ein Abzug des (gegebenenfalls geschätzten) beruflichen Anteils ist nur dann zulässig, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung zwischen beruflicher und privater Sphäre zulassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 07.10.2008, 6 K 3433/07

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