Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns einer GmbH aus dem Verkauf eines KG-Anteils, wenn dieser nur eine juristische Sekunde nach der Gründung der KG veräußert wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Beteiligt sich eine GmbH unter Einbringung ihres Speditionsgeschäfts an einer neu gegründeten GmbH & Co. KG als alleinige Kommanditistin und veräußert sie in einem zweiten Schritt – mit derselben notariellen Urkunde – eine juristische Sekunde später die KG-Anteile, so dass sich ihre einzige Betätigung als Kommanditistin der KG in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erschöpft, in der sie ohne Entscheidungsfreiheit der Veräußerung der KG zustimmt, liegt mangels Mitunternehmerinitiative und – risiko seitens der GmbH keine gewerbesteuerlich privilegierte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor. Der Gewinn aus der Veräußerung der KG-Anteile unterliegt der Gewerbesteuer.

 

Normenkette

GewStG 1999 § 7; GewStG 2002 § 7 S. 2; GewStR 1998 Abschn. 40 Abs. 2 Sätze 1, 3, Abschn. 38 Abs. 3 Sätze 1, 3; BGB § 305

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein aus der Veräußerung eines Kommanditanteils entstandener Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Durchführung von Speditionsgeschäften aller Art und Güterverkehr im Fern- und Nahverkehr ist.

Am 27. November 2001 erwarb die Klägerin 100 % der Anteile an der NN Vermögensverwaltungs GmbH, die später in XY Verwaltungs-GmbH umbenannt wurde.

Mit notarieller Urkunde vom 7. Dezember 2001 (UR.-Nr. 1126/2001), auf die im Ganzen und insbesondere deren Abschnitt II Bezug genommen wird, gründeten die Klägerin und die NN GmbH die Firma XY Logistik GmbH & Co. KG (XY KG), an der die NN GmbH ohne Vermögenseinlage und die Klägerin als alleinige Kommanditistin mit einem Kommanditanteil von 50.000 EUR beteiligt waren.

Nach § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages war die Klägerin sowohl am Gewinn und Verlust als auch am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt. Der Klägerin stand nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der KG zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Zur Erbringung ihrer Kapitaleinlage brachte die Klägerin ihr Speditionsgeschäft mit Aktiva und Passiva ohne Grund und Boden, Gebäude, Betriebsvorrichtungen, Außenanlagen, Pensionsrückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten zum Übertragungsstichtag 7. Dezember 2001, 24:00 Uhr, in die XY KG ein (Einzelheiten zur Einbringung siehe II Notarvertrag vom 7. Dezember 2001). Der Grundbesitz und die dazugehörigen Betriebsvorrichtungen wurden vorab in eine weitere, am 3. Dezember 2001 gegründete, KG eingebracht.

Mit Wirkung vom 8. Dezember 2001, 0:00 Uhr, verkaufte die Klägerin die 100%-ige Beteiligung an der XY Verwaltungs-GmbH und ihren gesamten Kommanditanteil an der XY KG an die AB Vermögensverwaltungs-GmbH (AB GmbH) … zu einem Kaufpreis von 12,05 Mio. DM (Abschnitt IV der o. g. Notariellen Urkunde). Diese AB GmbH ist eine Firma aus dem Verband der CD AG. In Abschnitt III dieser notariellen Urkunde beriefen die Vertragsparteien eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der XY KG ein, die der Veräußerung zustimmte.

Die Klägerin übt seit Abschluss der genannten Transaktionen eine lediglich vermögensverwaltende Tätigkeit aus.

In den eingereichten Steuererklärungen behandelte die Klägerin den aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile entstandenen Veräußerungsgewinn von 10.693.730 DM als gemäß Abschnitt 40 Abs. 2 S. 3 der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft.

Eine Außenprüfung, die sich auf den Veranlagungszeitraum 2001 erstreckte, vertrat die Auffassung, dass die Klägerin infolge der sofort nach Errichtung und Einbringung erfolgten Veräußerung des Kommanditanteils steuerlich nicht als Mitunternehmer an der XY KG angesehen werden könne und der erzielte Veräußerungsgewinn demzufolge als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Juli 2004, insbesondere auf die Anlage 10, Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte der Rechtsauffassung der Außenprüfung und erließ am 3. November 2004 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 5. November 2004. Mit der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 setzte das FA aus hier nicht streitigen Punkten den Gewerbesteuermessbetrag auf 269.624,66 EUR herab. Im Übrigen hielt das FA den Einspruch für unbegründet.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit folgender Begründung:

  • ○ Die Klägerin sei spätestens zum Zeitpunkt der Erbringung ihrer Kapitaleinlage zivilrechtlich Gesellschafterin der XY KG geworden.
  • ○ Die Verkaufsentscheidung habe di...

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