rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des gesetzlichen Vertreters für Körperschaftsteuer der inländischen Zweigniederlassung einer Limited britischen Rechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine zum „director” einer inländischen Zweigniederlassung einer britischen Limited bestellte und als solche als ihr gesetzlicher Vertreter im inländischen Handelsregister eingetragene Person haftet nach § 69 i. V. m. § 34 AO für Steuerschulden der Gesellschaft.

2. Sie kann sich ohne Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses nicht auf die Eintragung im englischen „Companies House” berufen, nach der sie als „director” abberufen worden ist.

 

Normenkette

AO §§ 34, 37, 69, 162; KStG § 31 Abs. 1; EStG § 25 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger zu Recht für Steuerschulden der X Ltd. in Haftung genommen hat.

Die X Limited. ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts (Ltd.) mit Sitz in W, Großbritannien und unterhielt eine Zweigniederlassung in München. Der Gegenstand ihres Unternehmens war die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Vergabe von Aufträgen. Sie wurde am … von ihrem alleinigen Gesellschafter A zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Als derzeit zum „director” bestellte Person wurde der Kläger angegeben. Die Befugnisse und Aufgaben der Direktoren sind in Teil 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegt, auf den Bezug genommen wird. Am 28.07.2010 wurde die X Ltd. beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB … eingetragen und der Kläger als Geschäftsführer angegeben.

Das in Großbritannien geführten Handelsregister durch das Companies House enthält hinsichtlich der Bestellung des Klägers zum „director” folgende Einträge:

21.05.2010 Ernennung zum „director” der neugegründeten Ltd..

30.05.2010 Abberufung (Resignation)

02.03.2011 Neubestellung (New Appointment)

16.03.2011 Abberufung (Resignation)

06.12.2011 Neubestellung (New Appointment)

20.12.2011 Abberufung (Resignation).

Der Kläger erteilte mit notarieller Urkunde vom 25.05.2010 im Namen der X Ltd. Herrn A eine Generalvollmacht befristet bis 31.05.2011.

Für den Veranlagungszeitraum 2010 gingen für die X Ltd. beim beklagten Finanzamt (FA) am 1. Juni 2012 eine von A unterschriebene Körperschaftsteuererklärung ein, der jedoch keine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt war. Am 07.11.2012 erging der Körperschaftsteuerbescheid 2010, in diesem wurde auch für das 4. Quartal 2011 eine Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von 11.462 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 630 EUR festgesetzt. Am 03.12.2012 wurde nochmal eine Körperschaftsteuererklärung für 2010, diesmal mit Gewinn- und Verlustrechnung, eingereicht. Am 20.12.2012 erging ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2010. In diesem wurde die Körperschaftsteuer auf 10.420 EUR zuzüglich 363 EUR Zinsen zur Körperschaftsteuer und 573 EUR Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Für 2011 reichte die X Ltd. keine Steuererklärungen und Bilanzen ein. Dem FA lag jedoch eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 für die Beteiligung der X Ltd. an der X Ltd. & Co. KG vor, gemäß der der X Ltd. ein Gewinnanteil in Höhe von 128.573 EUR zugewiesen wurde.

Die festgesetzten Steuern wurden nicht entrichtet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom … 2014 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das im Inland belegene Vermögen der X Ltd. mangels Masse abgelehnt und die Zweigniederlassung der Gesellschaft mit Wirkung vom … 2015 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Der Kläger blieb bis zur Löschung als alleiniger Geschäftsführer der X Ltd. im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 hat das FA dem Kläger die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme mitgeteilt und aufgefordert, das beigefügte Formular ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Fragebogen wurde vom Kläger nicht zurückgesendet. Mit Bescheid vom 20.07.2015 nahm das FA den Kläger für Körperschaftsteuer der X Ltd. für den Zeitraum 2010 und viertes Quartal 2011 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer über insgesamt 23.448,51 EUR gemäß §§ 191, 69 i.V.m. § 34 Abgabenordnung (AO), § 35 GmbHG als gesetzlichen Vertreter in Haftung. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde damit begründet, dass der Kläger nur bis 2011 als director der X Ltd. bestellt war und das Handelsregister mit seinem Ausscheiden am 20.12.2011 unrichtig geworden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2017 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass ab dem Zeitpunkt seiner Abberufung bzw. Niederlegung als director bzw. Geschäftsführer am 20.11.2011 seine steuerliche Verantwortlichkeit für die X Ltd. geendet habe. Der Zeitpunkt der Eintragung ins deutsche Handelsregister sei hierfür unerheblich, da die Handelsregistereintragung...

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