Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen oder der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 1999 bis 2002. Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines nicht ganzjährig nutzbaren oder zeitweise nur eingeschränkt nutzbaren Ferien- und Wochenendobjekts
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine Verfassungswidrigkeit der nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben oder der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1999 bis 2002 bestehen keine Anhaltspunkte, da zwischenzeitlich diesbezüglich höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind.
2. Für eine Badehütte in attraktiver Lage an einem See, die nur während der Sommermonate vermietet und während eines Teils des Jahres wegen Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Frischwasser nur eingeschränkt nutzbar ist, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht typisierend unterstellt werden, wenn die Entfernung von nur 12 km zum Wohnsitz der Steuerpflichtigen eine Nutzung als Wochenenddomizil nahelegt, eine regelmäßige Nutzung durch den Mieter, der Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen ist, wegen der großen Entfernung zu seinem Wohnsitz (450 km) ausgeschlossen erscheint und ernsthafte Bemühungen um eine Vermietung während der Leerstandszeiten nicht nachgewiesen werden.
Normenkette
EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 10c Abs. 3, § 20 Abs. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 10c Abs. 3, § 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen oder die Vermietungstätigkeit mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anzuerkennen ist.
I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger ist u.a. Eigentümer mehrerer Mietshäuser in S und des Anwesens X. Bei letzterem handelt es sich um eine ca. 1930 – 1935 errichtete sog. Badehütte am Ufer des A-Sees. Das Grundstück hat eine Fläche von 860 m². Das Gebäude besteht aus einer Küche/Stube mit ca. 24 m² und einem Schlafraum im Obergeschoss mit ca. 10 m². Der Keller ist nicht aufrecht begehbar. Die Badehütte ist rustikal bäuerlich möbliert. In einer Entfernung von ca. 5 m zum Badehaus befindet sich ein separates Toilettenhäuschen. Ein Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung ist vorhanden. Die Abwasserentsorgung erfolgt in eine Grube. Das Objekt wurde dem Kläger 1977 von seinem Vater unentgeltlich übertragen. Bis einschließlich 1993 befand sich das Objekt ausschließlich in privater Benutzung durch die Mutter des Klägers.
In den Streitjahren erklärten die Kl eine Vermietung an B, einen Angestellten des Klägers, für die Zeiträume Juni bis September 2000 (monatliche Bruttomiete 600 DM), Mai bis September 2001 (monatliche Bruttomiete 600 DM) und Juni bis Mitte September 2002 (Einmalzahlung in Höhe von brutto 750 EUR). Nach Angaben der Kl kann das Objekt nur in den Sommermonaten vermietet werden, da es nur über eine einfache elektrische Sommerheizung verfügt, das Wasser von Oktober bis Mai durch die Gemeinde abgestellt wird, die Anfahrtswege nicht geräumt werden und die Sanitäranlagen in den Wintermonaten nicht nutzbar sind.
In den den Streitjahren vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen erkannte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) aus dem Objekt folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an:
Einkünfte 1994 (Sanierung Garten) |
-41.532,66 DM |
Einkünfte 1995 (Sanierung Garten) |
-24.388 DM |
Einkünfte 1996 |
-287 DM |
Einkünfte 1997 |
1.290 DM |
Einkünfte 1998 |
1.893 DM |
Summe |
- 63.024,66 DM |
In ihrer ESt-Erklärung 1999 machten die Kl u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts X in Höhe von ./. 124.532,66 DM geltend. Vermietungseinnahmen wurden in 1999 nicht erzielt. Zur Erläuterung führten die Kl aus, dass das Objekt in 1999 weitgehend saniert worden sei und deshalb eine Vermietung in den Sommermonaten ausschied. Erst im Folgejahr sollte wieder vermietet werden. Ferner machten die Kl bei den Sonderausgaben Versicherungsbeiträge in Höhe von … DM geltend.
Das FA veranlagte die Kl zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das FA am 22. August 2005 einen Änderungsbescheid, in dem die ESt auf … EUR festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.
Zur ESt 2000 erklärten die Kl hinsichtlich des Objekts X bei Mieteinnahmen in Höhe von 2.068 DM einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 2.149,06 DM.
Die Versicherungsbeiträge beliefen sich auf … DM.
Unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung setzte das FA mit Änderungsbescheidvom 22. August 2005 die ESt auf … EUR fest.
Zur ESt 2001 erklärten die Kl hinsichtlich des Objekts X bei Mieteinnahmen in Höhe von 2.586,20 DM einen Werbungskoste...