rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von Gewerbesteuer-Messbetragsbescheiden;. zur Bedeutung der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils;. Aussetzung bzw. Ruhenlassen des Verfahrens. Zur angeblichen Nichtigkeit von Gewerbesteuer-Meßbetragsbescheiden.. Gewerbesteuermeßbetrag 1981 – 1987
Leitsatz (redaktionell)
Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide sind nicht deswegen nichtig, weil sie vom unzuständigen Finanzamt erlassen wurden (§125 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Normenkette
AO §§ 125, 189-190; FGO §§ 110, 74
Gründe
(Kurzurteil, gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
I.
Der Kläger war in den Streitjahren 1981 – 1987 als Industrieberater gewerblich tätig.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 1. Juni 1989 erstmalige Gewerbesteuermeßbescheide 1981 – 1987. Die Gewerbesteuermeßbeträge (GewStMB) wurden der Gemeinde J. zugewiesen.
Die Einsprüche gegen diese GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wurden mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. Februar 1990 als unbegründet zurückgewiesen.
Über die hiergegen erhobene Klage (Finanzgericht -FG- München -M- Az. 13 K 1173/90) entschied das Gericht mit Urteil vom 26. November 1991 (Bl. 76-153 FG-Akte). Die GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wurden insoweit teilweise aufgehoben, als von den durch die Steuerfahndung festgestellten Provisionszahlungen dem Kläger zu Unrecht 100 % anstelle von 70 % zugerechnet worden waren. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbes. kam der Senat zum Ergebnis (S. 47 des Urteils), daß das beklagte FA für den Erlaß der GewStMB-Bescheide örtlich zuständig gewesen ist.
Das FA erließ auf der Grundlage dieses Urteils am 11. März bzw. 18. März 1992 entsprechend geänderte GewStMB-Bescheide (Art. 3 § 4 VGFGEntlG; nunmehr § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 3. Februar 1993 (Az. X B 67/92) als unbegründet zurück.
Die Einsprüche gegen die nach Art. 3 § 4 VGFGEntlG geänderten GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wurden mit EE vom 22. April 1993 bestandskräftig als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 beantragte der Kläger die Aufhebung der bestandskräftigen GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wegen Nichtigkeit. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. April 1994 ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit dem am 17. Mai 1994 eingegangenen Schreiben Einspruch ein. Er erklärte, die GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 seien aus den im Antrag vom 20. April 1994 angegebenen Gründen nichtig und deshalb aufzuheben. Die Nichtigkeit ergebe sich aus der Übersendung der Meßbescheide an die nicht hebeberechtigte Gemeinde J und der damit verbundenen unzutreffenden Zuweisung der jeweiligen Meßbeträge. Zusätzlich ergebe sich die Nichtigkeit der Meßbescheide als Rückwirkung der durch die Gemeinde J unzulässigerweise erlassenen GewSt-Bescheide, die wegen Verstoßes gegen die verbandsmäßige Zuständigkeit ihrerseits nichtig seien. Selbst wenn der Verstoß gegen die verbandsmäßige Zuständigkeit für sich allein keine Nichtigkeit bewirken würde, würde diese jedenfalls im vorliegenden Fall durch die gleichzeitige Unzuständigkeit des FA für den Erlaß der GewStMB-Bescheide begründet. Das FG habe in seinem Urteil vom 26. November 1991 das FA zwar für zuständig gehalten, es habe jedoch eine unzutreffende Sachverhaltsauswertung und Gesetzesauslegung vorgenommen. Die Frage der Zerlegung hätte im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung der Meßbescheide geprüft werden müssen (BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 1/91, BFHE 172, 97, BStBl II 1993, 828). Die Begründung der örtlichen Unzuständigkeit sei im finanzgerichtlichen Verfahren ausführlich erfolgt. Für den Erlaß von GewStMB-Bescheiden sei nicht das beklagte FA, sondern ein FA in M zuständig gewesen. Dort hätten sich Geschäftsräume befunden.
Die GewStMB-Bescheide seien auch wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, da nicht klar sei, welche hebeberechtigte Gemeinde gemeint sei. Weiterhin trug der Kläger vor, die Entscheidung des FG sei unvollständig gewesen, das Verfahren müsse fortgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Schriftverkehrs verweist „der Einzelrichter auf die Darstellung in der EE vom 2. März 1995 (S. 3-5).
Der Einspruch blieb erfolglos (s. die EE vom 2. März 1995, Bl. 31-43 Rechtsbehelfs-Akte).
Mit seiner Klage macht der Kläger weiterhin geltend, die angegriffenen GewStMB-Bescheide seien wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und mangelnder Verbandszuständigkeit nichtig. Außerdem seien sie rechtswidrig; insoweit seien die Ergebnisse des Steuerstrafverfahrens noch zu berücksichtigen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31. Mai und 5. Juli 1995 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 vom 1. Juni 1989 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. bzw. 18. März 1992 und die EE vom 2. März 1995 aufzuheben; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt im Schriftsatz vom 13. Juni 1995 der Argumentation d...