rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuteilungsverfahren;. Fristengebundenheit des Antrages auf Erteilung eines Zuteilungsbescheides;. Beschwer des Steuerpflichtigen im Zuteilungsverfahren;. Aussetzung des Verfahrens. Zur Frist für den Antrag auf Erteilung eines Zuteilungsbescheids.. Erteilung eines Zuteilungsbescheids nach § 190 AO für Gewerbesteuermeßbeträge 1981 – 1987
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag auf Erteilung eines Zuteilungsbescheids ist gemäß §190 Satz 2 i. V. m. §189 Satz 3 AO verfristet, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils gestellt wurde.
Normenkette
AO §§ 189-190; FGO § 40 Abs. 2, § 74
Gründe
(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
I.
Der Kläger war in den Streitjahren 1981 – 1987 als Industrieberater gewerblich tätig.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 1. Juni 1989 erstmalig Gewerbesteuermeßbescheide 1981 – 1987. Die Gewerbesteuermeßbeträge (GewStMB) wurden der Gemeinde J. zugewiesen.
Die Einsprüche gegen diese GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wurden mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. Februar 1990 als unbegründet zurückgewiesen.
Über die hiergegen erhobene Klage (Az. 13 K 1173/90) entschied das FG München mit Urteil vom 26. November 1991 (Bl. 76-153 FG-Akte 13 K 1540/95). Die GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wurden insoweit teilweise aufgehoben, als von den durch die Steuerfahndung festgestellten Provisionszahlungen dem Kläger zu Unrecht 100 % anstelle von 70 % zugerechnet wurden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbes. kam der Senat zum Ergebnis (S. 47 des Urteils), daß das beklagte FA für den Erlaß der GewStMB-Bescheide örtlich zuständig gewesen ist.
Das FA erließ auf der Grundlage dieses Urteils am 11. März bzw. 18. März 1992 entsprechend geänderte GewStMB-Bescheide (Art. 3 § 4 VGFGEntlG; nunmehr § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wies der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 3. Februar 1993 (Az.: X B 67/92) als unbegründet zurück. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 1. März 1993.
Einsprüche gegen die nach Art. 3 § 4 VGFGEntlG geänderten GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 wurden mit EE vom 22. April 1993 bestandskräftig als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 beantragte der Kläger die Zuteilung der GewStMB 1981 – 1987 an die Stadt M. Er habe in M sein nach außen gekennzeichnetes Büro unterhalten und dort seine wesentlichen beruflichen Tätigkeiten ausgeübt.
Das FA lehnte die Erteilung eines Zuteilungsbescheids mit Bescheid vom 21. April 1994 ab. Es hielt die Antragsfrist nach § 190 Satz 2 i.V.m. § 189 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) für abgelaufen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit dem am 17. Mai 1994 eingegangenen Schreiben Einspruch ein. Er erklärte, die GewStMB-Bescheide 1981 – 1987 seien nichtig. Da sie infolgedessen keinerlei Rechtswirkung entfalten würden, sei auch hinsichtlich der Antragsfrist keine Frist in Lauf gesetzt worden. Im übrigen hätten die Bescheide erst einen Monat nach Zustellung der EE vom 22. April 1993 bestandskräftig werden können. Die Jahresfrist sei demnach erst am 23. April abgelaufen. Der am 20. April gestellte Antrag sei fristgerecht gewesen.
Mit Schreiben vom 14. September 1994 nahm das FA zum Vorbringen des Klägers Stellung. Der Kläger hat sich zu diesem Streitpunkt nicht mehr geäußert. Der Einspruch blieb erfolglos (EE vom 2. März 1995, Bl. 24-29 Rechtsbehelfs-Akte).
Mit seiner Klage hält der Kläger weiterhin daran fest, daß eine Zuteilung noch möglich sei. Es bestünde auch eine Beschwer. Außerdem beantragt er, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis über das Verfahren 13 K 1140/95 rechtskräftig entschieden ist.
Im einzelnen verweist der Einzelrichter auf die Schriftsätze vom 31. Mai, 10. August, 18. September 1995 und 15. Januar 1996.
Er beantragt,
unter Aufhebung der Verfügung vom 21. April 1994 und der EE vom 2. März 1995 das FA zu verpflichten, einen Zuteilungsbescheid zugunsten der Stadt M zu erlassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt in den Schriftsätzen vom 13. Juli und 21. Oktober 1995 der Argumentation des Klägers entgegen.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Vorab ist zu bemerken, daß die Klage nicht mangels Beschwer unzulässig ist, da der Kläger sich unabhängig von der Höhe des Hebesatzes auf die mangelnde Hebeberechtigung der Gemeinde J muß berufen dürfen. Insoweit folgt der Einzelrichter der Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 18. September 1995 (s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 190 a.E.; a.A. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 190 RdNr. 7).
Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO sind nicht gegeben und sie ist sogar unzweckmäßig, da unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 13 K 1140/95 eine Zuteilung der GewStMB an die Stadt M nicht mehr in Betracht kommt.
Sollte eine vom BFH zugelassene Revision i. S. 13 K 1140/95 Erfolg haben, dann wäre die...