rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Lkw bei der KraftSt. zur Ladefläche eines LKW – § 8 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 639/99 und 4 K 187/03)
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Prüfung, ob die Ladefläche größer ist als die der Personenbeförderung dienenden Fläche zählt zur Ladefläche weder die Fläche, die sich aus dem Umklappen der Heckklappe ergibt, noch die Fläche über den Radkästen. Bei der zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche zählt auch die Fläche für die Mittelkonsole dazu.
Normenkette
KraftStG § 8
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Lkw oder Pkw einzustufen ist (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Das Fahrzeug wurde am 19.03.1998 auf den Kläger zugelassen. Es handelt sich um ein Fahrzeug der Marke Toyota (J) Typ FJ 40. Laut Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist es verkehrsrechtlich als Lkw offener Kasten (mit abnehmbarem Verdeck) eingestuft. Einschließlich Fahrersitz sind drei Sitzplätze vorhanden. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.150 kg.
Aus den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten wurde dem Beklagten (Finanzamt) bekannt, dass es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Lkw anzuerkennen sei. Nach den Angaben des Klägers wurde das Fahrzeug 1992 komplett neu als Lkw aufgebaut und entspricht allen TÜV-Vorschriften. Die auf Anforderung vom 11.05.1998 vorgelegten Fotos (Bl. 7 FG-Akte) zeigen ein Geländefahrzeug mit offener Ladefläche und einer Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum.
Aus diesem Grund setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.07.1998 die Kraftfahrzeugsteuer auf der Grundalge der Fahrzeugart „Personenkraftwagen” und einem Hubraum von 3.847 cm³ fest.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 17.12.1998).
Mit der Klage trägt der Kläger u.a. vor, dass die Ladefläche hier erkennbar größer sei als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche. Die Nettoladefläche (innen gemessen) betrage beim streitgegenständlichen Fahrzeug ca. 1,38 m² (1,50 m × 0,92 m). Der Passagierraum habe innen Ausmaße von ca. 1,5 m × ca. 0,75 m, also ca. 1,12 m², wovon die Fläche für die Mittelkonsole von ca. 0,43 m × ca. 0,40 m in Abzug zu bringen sei. Somit ergebe sich für den Passagierraum eine Fläche von ca. 0,94 m² (ca. 1,12 m² – ca. 0,18 m²). Außerdem spreche auch die Trennwand für das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs als Lkw. Die berufliche Nutzung des Fahrzeugs für den Transport stark schmutzende und ölige Gegenstände sprechen ebenfalls für eine Einstufung als Lkw. Außerdem habe er für die private Nutzung zwei Privatwagen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des KraftSt-Bescheids vom 16.07.1998 und der EE vom 17.12.1998 die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht als Lkw festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.1998, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat aus: Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Lkw ist, dass die Ladefläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (s. BFH-Urteile vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBI II 2001, 73, 75 und vom 22.12.2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist die der Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als vom Kläger gemessen, weil insoweit auch die Fläche für die Mittelkonsole dazuzählt, zum anderen darf die Ladefläche nicht um die umklappbare Heckklappe verlängert werden, weil dies weder dauerhaft noch verkehrs-rechtlich zulässig ist. Die Fläche über den Radkästen zählt nicht als Ladefläche. Auf die Verwendung des Fahrzeugs für rein berufliche Zwecke kommt es nicht an. Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1276974 |
EFG 2005, 483 |