rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wiederkehrende Versorgungsleistungen eines Erben aufgrund eines Vermächtnisses an die Lebensgefährtin des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.
2. Unterhaltszahlungen des Erben an die geschiedene Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
3. Auch Abfindungszahlungen des Erben zur Ablösung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
4. Gehören zum Erwerb von Todes wegen wiederkehrende Bezüge und hat sich der Erwerber für eine Besteuerung nach dem Jahreswert i. S. des § 23 ErbStG entschieden, können die jährlich bezahlten Erbschaftsteuern als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn die betreffenden Einkünfte beim Erwerber (Empfänger) der wiederkehrenden Leistungen sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet sind.
5. Eine verbindliche Auskunft setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass sie von der für die Veranlagung zuständigen Behörde und innerhalb dieser Behörde von dem für die Veranlagung zuständigen Sachgebietsleiter oder dem Amtsvorsteher erteilt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für die in § 204 AO geregelte verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung. Zuständig ist in diesem Falle das zur Außenprüfung nach § 195 Satz 1 AO berufene Veranlagungsfinanzamt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2; BGB § 1586b; ErbStG § 23; AO 1977 §§ 204, 195
Gründe
I.
Streitig ist, ob verschiedene, aus Vermächtnissen stammende Aufwendungen als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.
Der Kläger (Kl) beerbte zusammen mit seinem Bruder (…) den am 12.5.1978 verstorbenen … F. Nach den Angaben des Kl war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt 33 Jahre alt. Der Nachlass umfasste u. a. ein Mietwohngrundstück (Mehrfamilienhaus mit ca. 1.093 qm Wohnfläche, Baujahr 1951) in München, B. str. …, mit regelmäßigen Jahreserträgen zwischen 40.000 DM und 80.000 DM. Der Erblasser hatte in seinem Testament Vermächtnisse zugunsten seiner Haushälterin (Frau S.) und seiner Lebensgefährtin (Frau … L. bestellt, die jeweils in der Gewährung einer Leibrente und in der Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts bestanden. Frau L., die eine 83 qm große Wohnung im Haus B. str. … bewohnte, war auch als Ersatzerbin bestimmt. Die Erben mussten sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Wohnrechten (Instandhaltung, Wasser, Strom, Heizung) und die auf die Wohnrechte und die Renten entfallenden Erbschaftsteuern und eventuell anfallenden Ertragsteuern der Vermächtnisnehmer tragen. Als Testamentsvollstrecker wurde der Vater des Kl (…) bestimmt. Dieser war früher der Vormund des Erblassers. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Testament vom 9.5.1978 (Akte Dauerunterlagen) Bezug genommen.
Als Erben hatten der Kl und sein Bruder außerdem monatliche Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Erblassers (Frau … F.) zu zahlen. Ab Februar 1993 beliefen sich diese auf monatlich 787,50 DM. Mit Vertrag vom 7.10.1993 verzichtete Frau P. auf weitere Unterhaltszahlungen. Als Gegenleistung zahlten ihr die Erben eine Abfindung von 50.000 DM.
Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung (abgekürzte Außenprüfung gem. § 203 AO, Prüfungsbericht des Finanzamtes München 1 vom 12.9.1995) bei der Grundstücksgemeinschaft B. straße … (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der beiden Erben aus Vermietung und Verpachtung) kürzte das Finanzamt München I die dort als Werbungskosten geltend gemachten Vermächtnisaufwendungen. Als Begründung ist im Prüfungsbericht vom 12.9.1995 (ESt-Akte 1994 Bl 3) unter Tz 1.1 (Allgemeines) ausgeführt, dass die ausgesetzten Vermächtnisse als private Erbfallschulden zu behandeln und „im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Rente bzw. dauernde Last bei der Einkommensteuer der Erbberechtigten geltend zu machen” seien.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung veranlagte der Beklagte (Finanzamt München III -FA-) den Kl ab 1989 erstmals zur Einkommensteuer und erkannte die in den Steuererklärungen geltend gemachten Vermächtnisaufwendungen (Hälftanteil des Kl 1989 15.429 DM, 1990 14.237 DM, 1992 14.323 DM, 1993 16.598 DM, 1994 15.119 DM und 1995 18.257 DM) nicht als Sonderausgaben an. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Aufwendungen wird auf die jeweiligen Steuererklärungen Bezug genommen. Frau S. verstarb Anfang 1990, so dass ab diesem Jahr keine entsprechenden Aufwendungen mehr geltend gemacht wurden.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 datierteren vom 27.3.1996 (Einkommensteuer 1989: 0 DM nach Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 1991 von 20.037 DM, Einkommensteuer 1990: 7.515 DM). Die Einkommensteuerbesche...