Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei einem Zusatztank. für vom Hersteller eingebaute Hauptbehälter entsteht keine Steuer. Steuerschuldner

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kraftstofftank ist nur dann ein Hauptbehälter i. S. d. § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, wenn dieser Tank vom Hersteller des Fahrgestells für alle Fahrzeuge desselben Typs bereits werksseitig eingebaut worden ist. Nach dieser Vorschrift entsteht keine Steuer für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen. Hersteller in diesem Sinne ist nicht der Karosseriebauer.

2. Der Fahrer des Lkw ist Schuldner der Energiesteuer, weil er Besitz an dem Kraftstoff hat.

 

Normenkette

EnergieStG § 15

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Energiesteuer geworden ist.

Der Kläger fuhr am 6. Februar 2012 mit dem Lkw (amtliches Kennzeichen …, Typ …, Fahrgestellnummer …) der Firma A auf der Bundesautobahn 6 aus Tschechien kommend nach Deutschland. Im Rahmen einer Kontrolle stellte das Hauptzollamt (HZA) – Kontrolleinheit Verkehrswege in der … fest, dass sich an der rechten Seite des Fahrzeugs ein nachträglich verbauter Zusatzbehälter aus Stahlblech des Herstellers B befand. Außerdem befand sich auf der Fahrerseite ebenfalls ein Zusatzbehälter desselben Herstellers. Ein Original-Hauptbehälter war nach den Überprüfungen des HZA nicht vorhanden. Das HZA kam aufgrund der Maße und der Füllhöhe der beiden Tanks zu dem Ergebnis, dass diese insgesamt mit 555 Litern Dieselkraftstoff (DK) gefüllt waren und setzte gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom selben Tag Energiesteuer i. H. v. 269,56 EUR fest (vgl. Anzeige vom 6. Februar 2012).

Ausweislich eines Schreibens der Firma C vom 30. November 2011 wurde der Lkw mit einer Kraftstoffanlage bestehend aus drei Tanks (300 Liter und zwei Mal 400 Liter) ausgestattet.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 legte der Kläger gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zurückwies, nachdem die Firma D bestätigt hatte, dass der Lkw werksseitig links mit keinem Tank und rechts mit einem 255-Liter-Tank ausgestattet worden sei.

Mit Steuerbescheid vom 24. April 2012 setzte das HZA gegen den Arbeitgeber des Klägers, die Firma A, als Gesamtschuldner neben dem Kläger ebenfalls Energiesteuer i. H. v. 269,56 EUR fest.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung seien die Fahrer nicht die Steuerschuldner. Das HZA habe auch sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Darüber hinaus bestehe innerhalb der Finanzverwaltung teilweise ein strukturelles Erhebungsdefizit.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 6. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Lkw sei werksseitig lediglich mit einem 255-Liter-Tank auf der rechten Fahrzeugseite ausgestattet worden, der im Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhanden gewesen sei. Da die beiden am Fahrzeug befindlichen Behälter nachträglich von der Firma C angebracht worden seien, die kein Hersteller im Sinne des Energiesteuerrechts sei, seien beide Kraftstoffbehälter keine Hauptbehälter, sondern Zusatzbehälter. Der Kläger sei Steuerschuldner geworden, da er den streitgegenständlichen Dieselkraftstoff zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet habe. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Das HZA hat zu Recht gegenüber dem Kläger mit Steuerbescheid vom 6. Februar 2012 Energiesteuer i. H. v. 269,56 EUR festgesetzt.

a) Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) entsteht die Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats, die in anderen als den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht werden, dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken im Besitz gehalten oder verwendet werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil es sich bei dem in den Zusatztanks vorgefundenen DK um Gasöl der Unterposition 2710 1931 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und damit um ein Energieerzeugnis gem. § 4 Nr. 3 EnergieStG handelt, das in der Tschechischen Republik getankt worden ist und damit aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats gestammt hat.

Der DK ist auch zu gewerblichen Zwecken in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG) verwendet worden, weil er eingesetzt...

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