Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) war im Streitjahr 1993 bei der B. nichtselbständig als Operator tätig. In der. Einkommensteuerklärung 1993 gab er an, von seinem Bruttoarbeitslohn von 77.192 DM sei ein Betrag von 1.469 DM steuerfrei. Zur Begründung verwies er auf eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 16.3.1994, aus der hervorgeht, daß er im Streitjahr in Wechselschicht eingesetzt war und daß ihm deswegen neben den monatlichen Bezügen und etwaigen Zuschlägen für Nacht- sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit eine Wechselschichtzulage von 475 DM vergütet wurde. In der Bestätigung wird § 5 Ziff. 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrags zitiert, in dem es heißt: „Für ständige dreischichtige Wechselschichtarbeit (außer Wachdienst), bei der regelmäßig die dritte Schicht überwiegend in der Nachtzeit (20 Uhr bis 6 Uhr) liegt, wird ein monatlicher Zuschlag von 475 DM gezahlt.” Aus der Bestätigung ist weiterhin zu ersehen, daß der Kl im Jahr 1993 648, 50 Stunden Nachtarbeit geleistet hatte, so daß ein Anteil von 1.469,46 DM auf die Nachtarbeitsstunden entfiel.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte der rechtlichen Beurteilung des Kl nicht und behandelte den gesamten Bruttoarbeitslohn als steuerpflichtig (Einkommensteuerbescheid vom 25.5.1994). Die Wechselschichtzulage war nach Ansicht des FA nicht eindeutig für den begünstigten Zeitraum gezahlt worden. Vielmehr handele es sich um eine erhöhte steuerpflichtige Entlohnung. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22.5.1995). Das FA hielt daran fest, daß die Wechselschichtzulage nicht eindeutig für begünstigte Zeiten gezahlt worden sei; sie sei ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Arbeitsleistung tatsächlich in solchen Zeiten erbracht worden sei, geleistet worden.
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage trägt der Kl vor: Nach der Bescheinigung der B. entfalle ein Betrag von 1.469 DM auf begünstigte Nachtarbeitszeiten. Die Arbeitsstunden seien nicht pauschal ermittelt worden, sondern mit Hilfe eines modernen Zeiterfassungssystems.
Der Kl beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1993 vom 25.5.1994 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.5.1995 die Einkommensteuer auf 17.621 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht den Bruttoarbeitslohn in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt.
Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Arbeit) gezahlt werden, bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, daß derartige Zuschläge nicht pauschal, sondern nur für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit entrichtet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 28.11.1990 VI R 90/87, BStBl II 1991, 23 sowie VI R 77/87, BFH/NV 1991, 375; vom 23.10.1992 VI R 55/91, BStBl II 1993, 34). Allein die Anzahl der in den SFN – Zeiten geleisteten Arbeitsstunden darf Bemessungsgrundlage der Zuschläge sein. Werden demgegenüber Lohnzuschläge gezahlt, ohne daß deren Höhe durch die Anzahl der SFN-Stunden beeinflußt wird, so sind diese steuerpflichtig. Es genügt nicht, daß sich der Anteil des auf SFN-Zeiten entfallenden Lohnzuschlags herausrechnen läßt (BFH-Urteil vom 28.11.1990 VI R 144/87, BStBl II 1991, 26). Pauschale Zuschläge können nur dann gemäß § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt werden und eine alsbaldige Verrechnung stattfindet (BFH-Urteil in BStBl II 1991, 23).
Im Streitfall erhielt der Kl eine Wechselschichtzulage, deren Höhe durch Tarifvertrag festgelegt war und nicht davon abhing, in welchem Umfang der Kl in SFN-Zeiten tätig war. Aus der vorgelegten Bestätigung der E ist zudem zu ersehen, daß als Lohnzuschläge nicht nur Wechselschichtzulagen vorgesehen waren, sondern auch SFN-Zuschläge. Der Arbeitgeber des Kl unterschied somit durchaus zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Lohnbestandteilen. Auch nach dem Willen der B wurde die Wechselschichtzulage nicht „für” SFN-Zeiten geleistet. Entgegen der Rechtsansicht des Kl kommt es nicht darauf an, daß sich diese Arbeitszeiten mit Hilfe des Zeiterfassungssystems exakt feststellen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Fundstellen