rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991, 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die finanzielle Unterstützung für eine in Ungarn lebende Rentnerin als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen ist.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist von Beruf …, die Klägerin (Klin) …. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten sie Zahlungen an eine Frau R., eine in Budapest wohnende Rentnerin (geb. am …) mit einer Rente von monatlich ca. 240 DM, in Höhe von 1.190 DM (1991) bzw. 1.437,50 DM (1992) als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG geltend. Frau T. ist eine langjährige Freundin der Kl und wurde von ihnen zuvor bereits seit ca. 25 Jahren finanziell unterstützt.

In der Zeit vor dem Fall des Eisernen Vorhangs waren die Kl in der Partnerschaftsarbeit für Jugendliche aus West- und Ostdeutschland tätig. Diese Partnerschaftsarbeit mit Verantwortlichen und Jugendlichen der Katholischen Jugend in der ehemaligen DDR war im Einvernehmen und mit Unterstützung der Bundesregierung bzw. dem Ministerium für gesamtdeutsche Fragen nach dem Bau der Mauer in Berlin aufgebaut worden. Hierbei war vor allem gewünscht und wurde versucht, eine gesamtdeutsche Verbindung unter der Jugend aufrechtzuerhalten und zu fördern. Durch die zeitweise sehr erschwerten Besuchsregelungen in der damaligen DDR wurde, um diese Begegnungen weiterhin zu ermöglichen, häufig in andere osteuropäische Länder ausgewichen. Im Rahmen dieser Treffen hatte Frau T. den Kl immer wieder Aufnahme und Quartier in ihrer Wohnung in Budapest gewährt.

In den Einkommensteuerbescheiden 1991 vom 25.1.1993 bzw. 6.7.1994 und 1992 vom 9.2.1994 ließ der Beklagte (Finanzamt – FA–) die Zahlungen an Frau T. nicht zum Abzug zu. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 11.7.1994).

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kl vor, daß die Unterstützungsleistungen in den Jahren vor der „Wende” vom FA immer anerkannt worden seien. Wegen der von Frau T. gewährten Hilfe sei es für die Kl selbstverständlich gewesen, sie auch danach noch zu unterstützen. Eine Unterstützung sei auch deshalb geboten gewesen, weil die wirtschaftliche Situation der Rentner in Ungarn nach der „Wende” eher schlechter als besser geworden sei. Ferner wurde im Einspruchsverfahren eine Bestätigung (ESt-Akte 1991, Bl. 25) von Frau T. vom 7.9.1993 vorgelegt, in der eine jahrelange monatliche finanzielle Unterstützung durch die Kl bescheinigt wird. Des weiteren wurden für das Streitjahr 1992 Belege (ESt-Akte 1992, Bl 7–19) der Kreissparkasse M. vorgelegt, aus denen sich die geltend gemachten Zahlungen für das Jahr 1992 entnehmen lassen.

Mit der Klage wird vorgetragen, daß es sich bei der Unterstützung nicht einfach um die Unterstützung für eine Bekannte, sondern um die dringend notwendige Hilfe für eine Person gehandelt habe, die die Kl bei ihrer gesamtdeutschen Arbeit tatkräftig unterstützt habe. In der langjährigen Verbindung sei den Kl deren Bedürftigkeit bekannt geworden. Deshalb hätten sie die Hilfe für Frau T. aus sittlichen Gründen nicht einfach einstellen können. Dies sei auch ein Beitrag für das Ansehen Deutschlands gewesen.

Die Kl beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1991 vom 6.7.1994 und 1992 vom 9.2.1994, jeweils in Gestalt der EE, in der Weise zu ändern, daß für 1991 ein Betrag in Höhe von 1.190 DM und für 1992 ein Betrag in Höhe von 1.437,50 DM als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 Nr. 2 EStG in Abzug gebracht wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der EE.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Gem. § 33a Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Unterhaltsaufwendungen dann als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, wenn die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen und wenn ein Anspruch auf Gewährung eines Kinderfreibetrags nicht besteht. Gem. § 33 Abs. 2 EStG erwachsen die Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Eine sittliche Verpflichtung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden zu den erbrachten Leistungen verpflichtet halten durfte (Urteil des BFH vom 7.12.1962 VI 115/62 U, BStBl III 1963, 135). Hierbei ist darauf abzustellen, ob das billigenswerte Durchschnittsempfinden der jeweils in Betracht kommenden Kreise bzw. die Sittenordnung die Aufwendungen für erforderlich erachtet. Infolgedessen ist eine Zwangsläufigkeit nicht schon dann zu bejahen, wenn sich der Steuerpflichtige lediglich subjektiv verpflichtet fühlte, die Unterhaltszahlungen aufzubringen, oder aus lediglich sittlich verständlic...

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