Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäude-Erweiterung: nachträgliche Herstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein schadhaftes Flachdach eines Gebäudes durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht, so sind die Aufwendungen hierfür nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes. Es liegen insoweit keine als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben vor.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 4; HGB § 255 Abs. 2

 

Gründe

I.

Die Klägerin (Klin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf dem der Kommanditistin ... gehörenden Grundstück ... ein Möbelhaus. Im 2. und 3. Geschoß des Gebäudes befinden sich 20 Wohnungen, die vermietet werden. Das Grundstück ist in einer Ergänzungsbilanz als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin erfaßt.

Im Streitjahr 1992 wurde das sanierungsbedürftige Flachdach des Gebäudes durch ein Satteldach ersetzt. Die Kosten des Dachumbaus betrugen 903.233 DM. Durch die Baumaßnahmen entstand ein nutzbares Dachgeschoß von 400 qm (bei einer lichten Höhe von 2,50 m). Von den lt. Bauplan vorgesehenen 43. Dachgauben wurden 29 errichtet. Laut Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung vom 24.4.1992 teilte die Kommanditistin das Grundstück in Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz auf. Sie behielt sich vor, im Speicher neuen Wohnraum zu schaffen (notarieller Vertrag vom 24.4.1992).

Bei der Gewinnermittlung 1992 machte die Klin die Aufwendungen in Höhe von 503.233 DM als sofort abziehbare Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin geltend. Mit Schreiben vom 31.8.1994 (Bl. 18 ff. Fest.-A 1992) teilte die Klin die Kosten in Herstellungsaufwand von 233.609 DM und Sanierungskosten von 519.624 DM auf. Im gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 28.11.1994 ordnete der Beklagte (Finanzamt -FA-) von den Kosten [...] den Herstellungskosten zu. Dadurch ergaben sich zusätzliche Absetzungen für Abnutzung von 14.953 DM. Als [...] absiehbaren Erhaltungsaufwand berücksichtigte das FA 155.614 DM (vgl. im einzelnen zur Aufteilung der Kosten die Begründung zum Feststellungsbescheid vom 28.11.1994, Bl. 23 Fest. – A 1992). Es stellte den Gewinn der KG mit 9.750 DM fest, wovon auf die Kommanditistin ein Anteil von 9.294 DM entfiel. Der gegen den geänderten Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.2.1996).

Mit der Klage trägt die Klin im wesentlichen folgendes vor: Es sei erwiesen, daß sich Flachdächer für unsere Klimazone nicht eigneten und dauerhafte Reparaturen nicht möglich seien. Als einzige vernünftige Lösung biete sich nur die Errichtung eines Satteldaches an. Die Klin habe das Dachgeschoß nicht ausbauen wollen und auch keine entsprechenden Schritte unternommen. Die Reparaturkosten des Flachdaches seien einwandfrei und leicht zu ermitteln. Aufgrund einer vorliegenden Kostenschätzung des Architekten ergäben sich folgende zusätzliche, für Reparaturarbeiten anzuerkennende Aufwendungen:

Kostenschätzung brutto

450.000 DM

./.

vom FA bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt

Gerüstbau (70 %)

./. 26.049 DM

Maler

./. 45.000 DM

Zusätzlich zu den als Reparaturkosten anerkannten Kosten der Heizung seien die zugehörigen Projektierungskosten zu berücksichtigen

+ 3.276 DM

Zusätzlich seien auch die restlichen Kosten für das Gerüst zu berücksichtigen

+ 11.163 DM

brutto

393.390 DM

netto gerundet

350.000 DM

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Klin vom 24.6.1996 verwiesen.

Die Klin beantragt,

unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids vom 28.11.1994 den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf

  • ./. 722.916 DM festzusetzen, wovon ein Anteil von
  • ./. 723.372 DM auf die Kommanditistin ...

entfällt.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, daß insgesamt 159.068 DM als Erhaltungsaufwand anerkannt werden.

Zur Begründung trägt das FA im wesentlichen vor, mit dem Dachumbau sei ein ausbaufähiges Dachgeschoß geschaffen worden. Die Ausbaufähigkeit sei gesichert. Für das Dachgeschoß sei bereits Wohnungseigentum begründet. Den Angaben der Kl in, ein Dachgeschoßausbau sei von Anfang an nicht geplant gewesen, könne nicht gefolgt werden. ... ... habe bei einem Telefonat mit dem FA mitgeteilt, die Dachstuhlerneuerung solle mit dem Ausbau von Wohnungen im Dachgeschoß gekoppelt werden. Wegen schlechter Marktlage und hoher Kosten sei kein Ausbau erfolgt.

Auf die gerichtliche Aufklärungsanordnung vom 8.3.2000 und die Stellungnahme der Klin vom 18.4.2000 wird Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 9.5.2000 verwiesen.

II.

Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.

Die Kosten für die Errichtung des Satteldaches sind keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben (Erhaltungsaufwand), sondern zu aktivierende nachträgliche Herstellungskosten.

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Herstellungskosten eines Gebäudes...

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