rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus dem Betrieb eines Eisstadions. Umsatzsteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Die Einnahmen einer Gemeinde aus dem Betrieb eines Eisstadions und dessen entgeltlicher Überlassung für den allgemein zugänglichen Eislauf sind weder aufgrund unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, noch unterliegen diese gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Gemeinde in Wettbewerb zu vergleichbaren Eissporteinrichtungen in den nicht weiter als 20 Km entfernten Gemeinden und zu anderen potentiellen und steuerlich nicht begünstigten Wettbewerbern steht.
Normenkette
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Anh. H Kat. 13; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 2, §§ 14, 64 Abs. 1, § 65
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die Nutzungsüberlassung eines Eisstadions.
Die Klägerin übernahm 1986 von einem Eislaufverein die Anlage eines nicht überdachten Eisstadions, das seitdem sowohl dem Publikumslauf (allgemeiner Eislauf) als auch der Vereins- und Schulnutzung dient. Von den Besuchern des allgemeinen Eislaufs und den Schülern werden gemäß der bestehenden Gebührensatzung Eintrittsgebühren und von den gemeinnützigen Vereinen wird Pacht je Nutzungsstunde oder Spiel erhoben.
Für ihre Umsatzsteuererklärungen ging die Klägerin in der Folgezeit davon aus, dass der Betrieb des Eisstadions der Förderung des Sports und damit gemeinnützigen Zwecken diene. Sie unterwarf deshalb die Einnahmen aus dem sog. Publikumslauf und der Verpachtung an Vereine und Schulen in ihren Umsatzsteuererklärungen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Aufgrund der Ergebnisse einer Umsatzsteuerprüfung besteuerte der Beklagte (das Finanzamt) die Umsätze aus der Nutzungsüberlassung des Eisstadions mit dem allgemeinen Steuersatz.
Die Klägerin erließ daraufhin mit Stadtratsbeschluss vom … und mit Wirkung vom … eine Satzung zum Betrieb des Eisstadions mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
„§ 1
Die … betreibt als kommunale Einrichtung … für die Allgemeinheit im Rahmen der Jugendertüchtigung und des Breitensports das Eisstadion an der Stadionstraße.
§ 2
Die … verfolgt mit dem Betrieb des Eisstadions ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb eines „Eisstadions”.
§ 3
Die … ist mit dem Betrieb gewerblicher Art „Eisstadion” selbstlos tätig. Sie verfolgt hierbei nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Die Mittel des Betriebs gewerblicher Art „Eisstadion” dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. …”
In ihrer berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1997… wendete die Klägerin für ihre Umsätze aus der Nutzungsüberlassung des Eisstadions in den Monaten November und Dezember 1997 den ermäßigten Steuersatz an und errechnete eine Umsatzsteuer von ./. … DM.
Davon abweichend setzte das Finanzamt mit Steueränderungsbescheid vom 15. März 1999 die Umsatzsteuer 1997 auf ./. … DM fest. Dabei wurden sämtliche Umsätze des Eisstadions dem allgemeinen Steuersatz unterworfen.
Den Einspruch dagegen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2001 als unbegründet zurück.
Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Der Betrieb gewerblicher Art „Eisstadion” diene der Förderung des Sports. Mit der Durchführung des Publikumslaufs werde der Eissport unmittelbar gefördert. Der Publikumslauf diene in seiner Gesamtausrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Die Zwecke könnten nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden. Die Klägerin trete zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar wäre. Die nächstgelegenen Eisstadien befänden sich jeweils in etwa 20 Km Entfernung in … und … und würden ebenfalls von Körperschaften des öffentlichen Rechts betreiben. Da die Klägerin mit der Durchführung des Publikumslaufs unmittelbare eigene gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs verfolge, unterliege sie mit diesen Umsätzen dem ermäßigten Steuersatz.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 15. März 1999 die Umsatzsteuer 1997 um den Betrag zu reduzieren, um den die Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 % aus einem Bruttobetrag von …,50 DM niedriger ist als die Umsatzsteuer in Höhe von 15 % aus diesem Bruttobetrag.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweis...