Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Putenfleisch

 

Leitsatz (redaktionell)

Putenbrust ist auch dann unter die Unterpos. 0207 2610 000 des Gemeinsamen Zolltarifs –GemZT– (Fleisch, frisch, entbeint, nicht gewürzt im Sinne der Anm. 6a zu Kap. 2 zu Pos. 1602 GemZT) einzureihen, wenn es zwar mit Pfeffer gewürzt worden ist, wenn es aber weder im Innern noch auf der ganzen Oberfläche derart gewürzt ist, dass die Würzstoffe mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. Für eine Einreihung als gewürztes Fleisch genügt es nicht, wenn der Pfeffer nicht auf der gesamten Oberfläche, sondern jeweils nur auf einem kleinen Teil der Oberfläche mit bloßem Auge gesehen werden kann und auf den übrigen Teilen der Oberfläche dagegen weder Pfeffer noch überhaupt Partikel erkennbar sind, die sich von dem Fleisch unterscheiden würden.

 

Normenkette

KN Unterpos. 0207 2610 000; KN Unterpos. 1602 3111 000; Gemeinsamer Zolltarif Anmerkung 6a zu Kap. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung von Putenbrüsten.

Die Klägerin beantragte am 29. März 2000, vertreten durch die Spedition K., P., beim Hauptzollamt P. (HZA) – Zollamt (ZA) die Abfertigung von 374 Coli Putenbrust, gewürzt, ohne Knochen, nicht gegart, der Warennummer 1602 3111 000, Ursprung Ungarn, Eigengewicht 5.602 kg, unter Vorlage der EUR.1 Nr. C 2963622 mit vereinfachter Zollanmeldung zum freien Verkehr. Zur Überprüfung der Tarfierung wurde am 29. März 2000 eine Probe aus der Warensendung entnommen und an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) zur Begutachtung übersandt; der Rest der Ware wurde am gleichen Tag freigegeben. Mit Sammelsteuerbescheid vom 10. April 2000 wurden die Abgaben zu Pos. 9 wie selbst berechnet angefordert.

Die Begutachtung durch die ZPLA ergab, dass es sich bei der Ware um Fleisch von Truthühnern (Putenbrust), frisch, entbeint, nicht gewürzt im Sinne der Anm. 6a zu Kap. 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) handelt und die Ware unter die Unterpos. 0207 2610 000 des GemZT einzureihen ist.

Mit Steueränderungsbescheid vom 24. Juli 2000 wurden 6.600,74 DM Zoll von der Klägerin nachgefordert.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung-EEvom 28. September 2000 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Die Klägerin habe von der ungarischen Firma BK, mit der sie in einer fortdauernden Geschäftsbeziehung stehe, gewürzte Putenbrust bestellt und laut Rechnung der Lieferantin auch erhalten. Nach deren Spezifikation, die sich an der Zusätzlichen Anm. 6a zu Kap. 2 Kombinierte Nomenklatur (KN) ausrichte, sei die Ware deutlich wahrnehmbar auf allen Flächen des Erzeugnisses mit bloßem Auge sichtbar mit hellem, feingemahlenen Pfeffer gewürzt gewesen. Auch der Abnehmer der Klägerin, die Firma K GmbH, die gewürztes Fleisch gekauft habe, hätte keine Beanstandungen erhoben, sondern im Gegenteil eine starke Würzung festgestellt. Entsprechend laute auch die Zollanmeldung.

Das Ergebnis des Einreihungsgutachtens der ZPLA sei nicht verwertbar, weil – entgegen den geltenden Vorschriften – keine Probe mit einer Rückstellprobe entnommen worden sei. Der Klägerin sei es daher nicht mehr möglich, etwaige Fehler des Gutachtens nachzuweisen. Die Beweisvereitelung falle in den Verantwortungsbereich des HZA. Das Gutachten lasse keine Rückschlüsse auf die Sorgfalt zu, mit der die Untersuchung durchgeführt worden sei. Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei daher nicht auszuschließen. Bei der Beschau sei ausweislich des Befundes die Würzung an der Oberseite festgestellt worden. Diese Feststellung sei ein Indiz dafür, dass die Ware insgesamt in ausreichendem Maße gewürzt gewesen sei, nämlich auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar. Es könne daher nicht die Vermutungswirkung des Art. 70 Abs. 1 Zollkodex (ZK) greifen; daher sei die Zollanmeldung nach Art. 71 Abs. 2 ZK maßgebend.

Die Klägerin beantragt.

den Steueränderungsbescheid vom 24. Juli 2000 und die EE aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ausweislich der Untersuchungsunterlagen sei eine objektive sensorische Prüfung der Putenbrüste durch sieben Personen durchgeführt worden, die zu dem einhelligen Ergebnis gekommen seien, dass eine ausreichende Würzung nicht vorliege. Die Bescheinigung über die Veterinärkontrolle bestätige nicht die Würzung, sondern bescheinige die Genußtauglichkeit. Der Abfertigungsbefund stimme mit der Prüfung durch die ZPLA überein. Die fehlende Rückstellprobe ändere nichts an der zolltariflichen Einreihung der Ware.

Durch Beschluss vom 6. Juni 2003 wurde die Vernehmung des die Untersuchung der ZPLA leitenden Dr. B. angeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme u...

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