rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung als gewürztes Fleisch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Verwertbarkeit einer Begutachtung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt.

2. Ein Privatgutachten zur Rückstellprobe kann auch dann nicht das verwertbare amtliche Gutachten entkräften, wenn die Zollbehörde die Rückstellprobe dem Einführer zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hatte.

 

Normenkette

ZK Art. 70 Abs. 1; GemZT Anm. 6a zu Kap. 2; GemZT Anm. 1 zu Kap. 16; GemZT Pos. 1602; GemZT Unterpos. 0207 2710

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsachverfahren die Einreihung von als gewürztes Fleisch angemeldeten Waren.

Die Antragstellerin, vertreten durch die Spedition, meldete am 26. Februar 2004 beim HZA München (HZA) eine Sendung mit 1.334 Kartons gefrorenem Putenfleisch aus Polen als „Fleisch von Truthühnern, gewürzt, mit einem Fleischanteil von über 57 GHT, nicht gegart” unter der Codenr. 1602 3111 000 zur Überführung in den freien Verkehr an.

Die Zollstelle entnahm zur Untersuchung aus einem Karton mit dem Kartonaufkleber „netto: 15 kg mit weißem Pfeffer gewürzt” zwei Stücke Fleisch mit einem Gewicht von 1,5 kg (Analyseprobe) bzw. 1,4 kg (Rückstellprobe). Die Zollstelle stellte fest, dass der Fleischblock mit hellem Pfeffer bestreut war. Die Sendung wurde antragsgemäß unter Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.781,89 EUR mit vorläufigem Steuerbescheid vom 27. Februar 2004 abgefertigt.

Die Untersuchung der Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) ergab, dass es sich bei der untersuchten Ware um halbierte Putenbrust in Form von rohen Geflügelfleischstücken ohne Haut, gefroren, entbeint und lediglich auf der Hälfte der Oberfläche leicht gewürzt mit feingemahlenem weissen Pfeffer handelt und dass bei der sensorischen Prüfung eine deutliche durch Geschmack wahrnehmbare Würzung nicht feststellbar ist. Da Würzmittel (Pfeffer) nicht auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und auch nicht deutlich durch Geschmack wahrnehmbar seien, gelte das Fleisch als nicht gewürzt.

Der Antragsgegner folgte dem Tarifierungsgutachten der ZPLA und forderte mit Steueränderungsbescheid vom 13. Mai 2004 von der Antragstellerin 17.028,51 EUR Zoll (85,10 EUR/100 kg) nach.

Das HZA stellte der Fa. C.-GmbH (GmbH), die von der Antragstellerin beauftragt wurde, auf deren Antrag einen Teil der Rückstellprobe zur Untersuchung durch ein unabhängiges Institut zur Verfügung. Die GmbH beauftragte das Labor mit der Untersuchung, ob die Ware als gewürzte Ware im Sinne der (im Wortlaut wiedergegebenen) Zus. Anm. 6 zu Kap. 2 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingestuft werden könne.

Die sensorische Untersuchung des ergab u.a.:

„Aussehen: rohes, hellrotes Fleisch, wie gewachsen, mit wenig anhaftendem Fettgewebe, sowie zahlreichen Gewürzpartikeln (schwarzer Pfeffer erkennbar) auf der gesamten Fleischoberfläche

Bratprobe: Geruch, Geschmack: artspezifisch, nach Pfeffer, scharf

Beurteilung: Hinsichtlich der durchgeführten Untersuchung ergab sich kein Grund zu einer Beanstandung. Die untersuchte Probe wies einen deutlichen Geschmack nach Pfeffer auf.”

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20. November 2006, die HZA-Akten sowie auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Abgabenbescheids hat das HZA mit Bescheid vom 16. Januar 2007 abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragt

die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 13. Mai 2004 gegen Sicherheitsleistung wegen begründeter Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner beantragt

die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – in Verbindung mit Art. 244 Zollkodes – ZK –). Zur Aussetzung führende begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe hervortreten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Bewertung von Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof – BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967, III B 9/66, BStBl III 1967, 182).

Der Senat hat keine begründeten Zweifel, dass die vom HZA mit Steueränderungsbescheid vom 13. Mai 2004 Zoll angeforderten Abgaben in dieser Höhe entstanden sind und nacherhoben werden konnten.

Bei der str. Ware handelt es sich um Putenfleisch der Unterpos. 0207 2710 000 KN, weil dieses in frischem gekühltem Zustand eingeführt wurde und über das Entbeinen und Enthäuten hinaus keine Zubereitung erfahren hatte, die die Einreihung in Kap. 16 des GemZT zur Folge hätte (Anm. 1 ...

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