rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Um die Gefährdung der Mandanteninteressen durch einen in Vermögensverfall geratenen Steuerberater aufgrund seiner Angestelltentätigkeit ausschließen zu können, sind neben der Anstellung durch eine Sozietät, um auch während der Urlaubszeit und Krankheitszeit eine effektive Überwachung gewährleisten zu können, arbeitsvertraglich geregelte konkrete, verbindliche, auf Dauer angelegte und kontrollierbare berufliche Beschränkungen erforderlich.

2. Die Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters, der einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt hat, lässt sich weder durch den insolvenzrechtlich strukturierten Ablauf der Liquidation des Vermögens und der Sicherstellung der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch durch den Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensfrist widerlegen.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 287 Abs. 2 S. 1, § 300

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.02.2014; Aktenzeichen VII B 207/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten, durch den sie die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat.

Das vorliegende berufsrechtliche Verfahren wurde von der Beklagten anlässlich der Mitteilung der Versicherungsstelle Wiesbaden vom 23. März 2011 eingeleitet. Letztere setzte die Beklagte darüber in Kenntnis, dass der Kläger ab 1. April 2011 über keinen Haftpflichtversicherungsschutz gegen beruflich verursachte Vermögensschäden mehr verfügen würde. Im weiteren Verlaufe der Ermittlungen der Beklagten ergab sich, dass der Kläger am 6. April 2011 beim Amtsgericht A einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hatte. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Versicherungsgesellschaft X der Beklagten mit, dass der Kläger rückwirkend ab 1. April 2011 wieder eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Durch Beschluss des Amtsgerichts A – Insolvenzgericht – vom 20. Juni 2011 (Az.: …) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und Rechtsanwalt S zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er unter der Voraussetzung, dass er seine Bestellung als Steuerberater behalten könnte, bei der Fa. O eine Angestelltenstellung mit einem Arbeitsumfang von 2-3 Tagen pro Woche in Aussicht hätte. Laut Mitteilung der Versicherungsgesellschaft X vom 27. Juli 2011 war sein zuvor bestätigter Versicherungsschutz ab 1. Juli 2011 wieder erloschen. Außerdem hatte die Beklagte zwischenzeitlich ermittelt, dass der Kläger dem Finanzamt B persönlich Umsatzsteuern und Lohnsteuern in Höhe von 11.183,50 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen von 1.516,– EUR schuldete und seine Steuererklärungen für 2009 und 2010 noch nicht abgegeben hatte. Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Anhörung zum bevorstehenden Widerruf der Bestellung als Steuerberater erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2011, für seinen erneuten Versicherungsschutz gesorgt zu haben und aktuell keine Mandantengelder zu verwalten, so dass trotz seines Vermögensverfalles die Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet würden. Die Beklagte sah beide Behauptungen nicht für nachgewiesen an und widerrief mit Bescheid vom 15. November 2011, der dem Kläger am 22. November 2011 mittels Postzustellungsurkunde zuging, seine Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalles und fehlenden Versicherungsschutzes.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 erhobene und am Folgetag bei Gericht eingegangene Klage, die der Kläger wie folgt begründet: Trotz des Insolvenzverfahrens habe seine Bestellung als Steuerberater nicht widerrufen werden dürfen, weil hierdurch die Vermögensinteressen seiner Mandanten nicht gefährdet würden. Er habe ab 1. März 2012 ein Arbeitsverhältnis bei der Steuerberatungsgesellschaft M mit einem monatlichen Gehalt von 2.000,– EUR zuzüglich einer 15%igen Umsatzbeteiligung in Aussicht, so dass sein Einkommen gesichert sei. Im Rahmen dieser Beschäftigung würde er keine Mandantengelder verwalten. Im Weiteren Verlaufe des Klageverfahrens trug der Kläger schließlich vor, nunmehr bei der Fa. C als Syndikus-Steuerberater zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500.– EUR beschäftigt zu werden. Sein Arbeitsfeld würde die Fertigung der Buchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen für das Unternehmen umfassen und seine Arbeit werde er an seiner neuen Wohnsitzadresse … verrichten. Jedenfalls würde er nach wie vor keine fremden Gelder verwalten. Sein Arbeitsbeginn habe sich jedoch wegen einer im September 2012 diagnostizierten und über einen längeren Zeitraum hinweg therapierten Erkrankung verzöge...

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