rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergartenübernahme samt Grundstück durch Gemeinde § 4 Abs. 1 GrEStG. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt eine Gemeinde von einer Kirchenstiftung ein Grundstück, auf dem ein Kindergarten eingerichtet ist, mit der Verpflichtung diesen fortzuführen, so ist dies von der GrESt nach § 4 Nr. 1 GrEStG befreit.

 

Normenkette

GrEStG § 4 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2003 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht die Grunderwerbsteuer (GrESt) Befreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG versagt hat.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19.07.2002 erwarb die Klägerin,eine Gemeinde von der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. xxxxx (i. f. Kirchenstiftung) das Grundstück xxxxxx zu 1.786 m² zum Kaufpreis von 511.675,35 EUR zzgl. Inventar. Gemäß einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 18.10.1966 (Bl. 39 f. FA-Akte) waren beide Vertragspartner zum Kauf bzw. Verkauf des Anwesens verpflichtet, die entsprechenden Voraussetzungen (Sicherung der Fortführung eines Kindergartens) lagen vor (Bl. 48 FA-Akte).

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 03.03.2003 Grunderwerbsteuer in Höhe von 24.619 EUR fest die im Klageverfahren mit GrESt-Bescheid vom 12.09.2003 (Bl. 96 FG-Akte) auf 17.908,– EUR (Gegenleistung 511.675 EUR) herabgesetzt wurde.

Den Einspruch (Schreiben vom 18.03.2003, Bl.77 FA-Akte), mit dem u. a. GrESt Befreiung nach § 4 Abs. 1 GrEStG geltend gemacht wurde, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2003 als unbegründet zurück.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG lägen nicht vor, weil die Pflichtaufgabe der Kommunen, für jedes Kind einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht von der Katholischen Pfarrpfründestiftung auf die Klägerin übergegangen sei. Die Klägerin habe bis zum 30.08.2002 in Erfüllung ihre Aufgabe die Dienste der Stiftung und vorher der xxxxx in Anspruch genommen.

Nach der Rechtsprechung des BFH komme eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht in Betracht, wenn verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten lediglich aufeinander abstimmten und aus diesem Grunde eine Übertragung des Grundbesitzes erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1989 II R 98/86 in BFH/NV 1990 S. 263; FG München 4. Senat, Urteil vom 27.10.1999, Az. 4 K 1558/95).

Mit der Klage (Schreiben vom 12.06., 01.07., 28.07. und 14.10.2003, Bl. 1, 30, 38 f. und 101 f. FG-Akte) beantragt die Klägerin den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Änderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Ankauf sei zur Weiterführung des ursprünglich vom xxxxxxxx geführten Kindergartens erfolgt. Dieser Kindergarten sei in dem gemäß Art. 4 BayKiG aufgestellten Bedarfsplan enthalten und sei dementsprechend gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 BayKiG weiterhin aufrecht zu erhalten.

Die Errichtung und der Unterhalt von Kindergärten sei gemäß Art. 57 BayGO dem eigenen Wirkungskreis als Pflichtaufgabe der jeweiligen Kommune zuzuordnen (Hölzl/Hiem/Bay GO, Kommentar, Ziffer 10. zu Art. 57 GO).

Da vorliegend der freigemeinnützige Träger (xxxxxx) als Errichter und Betreiber des im Bedarfsplan aufgenommenen Kindergartens ausgefallen sei, sei die Klägerin gemäß Art. 57 BayGO in Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe verpflichtet gewesen, diesen Kindergarten selbst zu errichten (zu erwerben) und zu betreiben (Art. 5 Abs. 1 BayKiG).

Damit habe die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts das fragliche Grundstück aus Anlass der Übernahme von öffentlich-rechtlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erworben. Der Erwerbsvorgang sei damit gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1983 grunderwerbsteuerfrei.

Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen (zuletzt Schreiben vom 30.10.2003, Bl. 106 f FG-Akte).

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe lediglich die Dienste der xxxxxx und der Pfarrkirchenstiftung in Anspruch genommen. Beim Kauf des Kindergartengrundstücks durch die Klägerin handele es sich nicht um eine nach § 4 Nr. 1 GrEStG begünstigte Grundstücksübertragung aufgrund des Übergangs von Aufgaben, sondern um eine nicht begünstigte privatrechtliche Grundstücksübertragung im Rahmen eines Trägerwechsels (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1989, II R 98/86 in BFH/NV 1990 S. 263 u. Urteil des FG München vom 27.10.1999, 4 K 1558/95, Bl. 102-106 d. GrESt-Akte).

Mit dem Kaufvertrag vom 19.07.2002 habe die Klägerin das Kindergartengrundstück durch eine privatrechtliche Vereinbarung, nicht aber aufgrund aus Anlass des Übergangs von öffentlich-...

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