rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Zahlung von Kindergeld an Dritte

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit die Voraussetzungen für eine eigene Anspruchsberechtigung des Klägers nicht vorliegen, ist eine Klage, mit der die Zahlung von Kindergeld an Dritte begehrt wird, unzulässig.

 

Normenkette

EStG § 67 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.09.2017; Aktenzeichen XI B 49/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wurde am 28. Oktober 1964 geboren, sein Vater ist F, sein Bruder ist M, geboren am 30. Mai 1963.

Mit Schreiben vom 12. November 2015 beantragte M als Bevollmächtigter für den Kläger Kindergeld nach § 67 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 1. Januar 2011. Kindergeldberechtigter sei F. Der Kläger sei aufgrund einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung kindergeldberechtigt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurden der Beklagten (Familienkasse) weitere Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern Versorgungsamt vom 24. Februar 2015, mit dem ab dem 26. Oktober 2011 ein Grad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt worden ist, eine Lohnsteuerbescheinigung für 2011, in dem ein Bruttoarbeitslohn von 20.992,04 EUR ausgewiesen war, Gehaltsabrechnungen der Stadt G sowie eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. B, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2015, nach der sich der Kläger seit Juli 2012 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung befindet.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, weil die Behinderung erst nach dem 27. Lebensjahr eingetreten sei und der Kläger in der Lage sei, mindestens 15 Stunden wöchentlich einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Dagegen wurde am 17. Juni 2016 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2016 erhob der Kläger, vertreten durch M, Untätigkeitsklage. Als Kindergeldberechtigte kämen L (Mutter), F und U in Betracht. Da sich die leiblichen Eltern des Klägers nicht mehr um ihn kümmern würden, sei bei U eine Haushaltsaufnahme erfolgt. Außerdem sei der Kläger außerstande, sich selbst zu unterhalten, er könne durchschnittlich nur 14 Stunden wöchentlich arbeiten. Vor dem 1. November 2011 habe er im Haushalt der damals kindergeldberechtigten L gelebt, die am 22. Dezember 2014 verstorben sei. Seit 1. Januar 2013 lebe er mehr und mehr im Haushalt der Pflegemutter U, ab 1. April 2014 ausschließlich bei ihr. Allerdings könnten sich die drei in Frage kommenden Kindergeldberechtigten nicht i.S.d. § 64 EStG einigen. Es gehe im vorliegenden Klageverfahren ausdrücklich nicht um eine Abzweigung nach § 74 EStG.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Mai 2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2017 die Familienkasse zu verpflichten, L, F oder U Kindergeld ab 1. Januar 2011 zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Familienkasse trägt ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor, dass der Einspruch erst am 17. Juni 2016 eingelegt worden sei und die am 3. Dezember 2016 erhobene Untätigkeitsklage daher unzulässig sei. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht vor, da die Behinderung erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Auch die Klagen wegen Untätigkeit betreffend des Antrages auf Kindergeld vom 12. November 2015 für L und U seien unzulässig, da der Antrag im berechtigten Interesse aus dem Kindergeldanspruch des Kindesvaters des Klägers gestellt worden sei, so dass L und U nicht beschwert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die ursprünglich als Untätigkeitsverpflichtungsklage nach §§ 46 Abs. 1, 40 Finanzgerichtsordnung – FGO erhobene Klage ist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung am

3. Januar 2017 zwar als Verpflichtungsklage zulässig (Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rz. 27).

2. Sie ist jedoch unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt, durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder – was hier entscheidend ist – durch die Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Kindergeld an L, F oder U, nicht jedoch an sich selbst als Kindergeldberechtigten. Er hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass er einen Abzweigungsantrag nach § 74 Abs. 1 EStG gestellt hat, sondern Ansprüche von L, F und U geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine eigene Anspruchsberechtigung des Klägers, wie sie der Bundesfinan...

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