rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Leitsatz (redaktionell)
Fahrzeuge sind nur dann nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt, wenn sie bestimmte bauartbedingte Merkmale aufweisen oder über besondere (technische) Vorrichtungen verfügen, aufgrund derer sie in landwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten zur Bodenbewirtschaftung eingesetzt zu werden pflegen. Sie müssen aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sein, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Landwirtschaft hat. Unschädlich ist, dass sie auch für andere Zwecke eingesetzt werden können.
Normenkette
MinöStG §§ 25b, 25c
Tenor
1. Unter Änderung des Vergütungsbescheids vom 7. November 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 wird die Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2001 auf 4.958,44 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob für die von der … GbR im Jahre 2001 in einer MAN-Zugmaschine vom Typ F 04 verwendete Gasölmenge ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung besteht.
Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der zum 30. Juni 2004 aufgelösten GbR, die mit Vergütungsantrag vom 22. Januar 2002 für das Kalenderjahr 2001 für 32.326,19 Liter Gasöl eine Mineralölsteuervergütung i.H.v. 9.697,86 DM (= 4.958,44 EUR) nach § 25b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) beantragte.
Mit Bescheid des HZA S vom 7. November 2002, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten übergegangen ist, wurde die Vergütung, abweichend von der Selbstberechnung im Vergütungsantrag, für 2001 auf 8.419,01 DM festgesetzt, weil es sich bei der MAN-Zugmaschine um kein Sonderfahrzeug i.S.v. § 25b Abs. 2 MinöStG handle und deshalb für die hierfür verwendete Gasölmenge von 4.262,82 Liter keine Vergütung gewährt werden könne.
Die nach erfolglosem Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 erhobene Klage wurde durch Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2005 – 14 K 971/03 (ZfZ 06, 28) als unbegründet abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Revision hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2006 VII R 44/05 (BFH/NV 2007, 1539) auf und wies die Sache an das Finanzgericht München zurück. Der BFH führte aus, dass das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Einstufung der streitgegenständlichen Zugmaschine als Sonderfahrzeug i.S. des § 25b Abs. 2 MinöStG voraussetze, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Einsatz in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besonders hergerichtet sei.
Der Kläger bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei aufgrund seiner bauartlichen Gegebenheiten objektiv feststellbar dazu bestimmt, in der Landwirtschaft verwendet zu werden. Es habe einen kurzen Radstand von nur 3,5 m für eine hohe Wendigkeit bei einem Transport auf engen Feldwegen und zum Rangieren in landwirtschaftlichen Gebäuden. Ebenso sei es mit einem Allradantrieb und Reifen mit einem besonders groben Profil versehen. Das Leergewicht von alleine 9,5 t durch eine zusätzliche Eisenplatte gewährleiste eine hohe Zugkraft im unbeladenen Zustand. Der Aufbau des Fahrzeugs sei nicht vom Fahrzeughersteller geliefert, sondern von einem auf landwirtschaftliche Fahrzeuge spezialisierten Hersteller gefertigt worden. Er sei in der Form, wie er auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug angebracht ist, nur in der Landwirtschaft im Einsatz. Der Aufbau zeichne sich zunächst durch eine hohe Ladepritsche mit 1,5 m aus, um direkt mit der Ladeschurre an der hinteren Bordwand Dünger in den Düngerstreuer überladen zu können. Die Bordwände seien aus besonders starkem und verwindungssteifem Profilblech hergestellt, damit keine Spannketten zwischen den Bordwänden benötigt werden, die beim Be- und Entladen störend sein könnten. Zwei Drittel der Bordwand seien pendelnd aufgehängt, damit das Entladen zügig und vollständig erfolgen könne. Die Ladepritsche habe einen außergewöhnlich hohen Kippwinkel, damit auch Zuckerrüben mit hohem Erdanteil komplett entladen werden könnten. Zum Umladen von Saatgut könne eine hydraulisch betriebene Überladeschnecke mittels Adapter und zwei dafür vorgesehenen Lochungen an der Rückwand angebracht werden. Das Saatgut könne so am Feldrand direkt in die Sämaschine befördert werden. Der Aufbau der Pritsche sei korn- und rapsdicht, so dass ein Verlust nicht möglich sei.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Vergütungsbescheids vom 7. November 2002 und der Einspruchsentscheidung die Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2001 auf 4.958,44 EUR festzusetzen.
Das HZA bean...