Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile ist grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ebenso wie der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen ist auch der Tausch von Anteilen, also der Erwerb von Anteilen gegen die Hingabe von Anteilen, grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit.
2. Ausnahmsweise kann der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Anteilen eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit steuerbar sein, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die gem. Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen.
3. Der Verzicht auf das Recht, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gegen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu tauschen, ist jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch das durch den Verzicht aufgehobene Tauschgeschäft seinerseits – wäre es zustande gekommen – nicht ausnahmsweise als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen gewesen wäre.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1-2, Art. 2; BGB § 158
Tenor
1. Der Bescheid vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Bescheids vom 24. Februar 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2010 auf einen Negativbetrag in Höhe von 537,82 EUR festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzhof wegen Nichtzulassung der Revision.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Grundstücksnutzungen sowie deren Erwerb, Bebauung und Verkauf ist. Seit dem Jahr 2006 verwaltet sie nur noch ihr Vermögen. Sie handelte nicht mit Unternehmensbeteiligungen.
Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung an der Z KG als Kommanditistin beteiligt, persönlich haftende Gesellschafterin der Z KG ist die M VerwaltungsGmbH. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2007 hatte die Klägerin von der N GmbH das als Wandlungsrecht bezeichnete Recht erhalten, ihren Kommanditanteil an der Z KG in einen näher bestimmten Geschäftsanteil der N GmbH an der O GmbH einzutauschen. Vereinbart war, dass im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts ein bereits in der notariellen Urkunde vom 14. Dezember 2007 ausformulierter Tauschvertrag zustande komme.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 3. Dezember 2009 bzw. 25. März 2010 verzichtete die Klägerin auf ihr Wandlungsrecht und erhielt dafür eine Entschädigung in Höhe von 16.000 EUR; gleichzeitig sicherte die N GmbH der Klägerin im Falle eines wirtschaftlichen Erfolges des „Q”-Projekts einen Besserungsschein zu. Danach war die Klägerin am wirtschaftlichen Erfolg der Entwicklung von „Q” zu einem bestimmten Anteil und bis zu einem bestimmten Höchstbetrag beteiligt. Diese Vereinbarungen wurden am 14. Juli 2010 notariell beurkundet.
Die Klägerin hat ihre Rechte als Gesellschafterin bei der Z KG wahrgenommen, allerdings in deren Verwaltung nicht eingegriffen. Sie beabsichtigte auch nicht, in die Verwaltung der Z KG oder der O GmbH einzugreifen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2010) errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer in Höhe eines Negativbetrages von 537,82 EUR und erklärte Umsätze zu 19 % in Höhe von 3.735 EUR. Die Entschädigung in Höhe von 16.000 EUR berücksichtigte sie nicht. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei der Entschädigungszahlung um einen nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz, ein Leistungsaustausch liege insoweit nicht vor.
Davon abweichend betrachtete der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Verzicht als steuerbare sonstige Leistung und setzte die Umsatzsteuer für 2010 mit Bescheid vom 25. Januar 2012 auf 2.502,18 EUR fest; dabei nahm sie als Entgelt 16.000 EUR an.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, das FA habe bei der Umsatzsteuerfestsetzung den Bruttobetrag als Nettobetrag angesetzt. Selbst w...