rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung gemeinschaftlicher Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung gemeinschaftlicher Vermietungseinkünfte ist grundsätzlich auf das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis, d.h. bei der Grundstücksgemeinschaft auf § 743 Abs. 1, § 748 BGB, abzustellen, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben.
2. Übernimmt aber einer von mehreren Miteigentümern einen über seine Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil an den Werbungskosten, so kommt eine disquotale Zurechnung in Betracht, wenn sich die überquotale Kostentragung weder als Zuwendung – z.B. im familiären Bereich – noch als lediglich vorläufige Kostentragung des Miteigentümers (Darlehen) darstellt.
Normenkette
EStG §§ 2, 11 Abs. 2 S. 1; BGB § 743 Abs. 1, § 748
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Werbungskosten einer Grundstücksgemeinschaft abweichend von dem der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft entsprechenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinschafter verteilt werden müssen.
I.
Der Kl ist Mitglied einer aus vier Personen bestehenden Grundstücksgemeinschaft. Die Beigeladenen sind die weiteren Mitglieder dieser Grundstücksgemeinschaft. Die Grundstücksgemeinschaft erzielte im Streitjahr aus der Vermietung des Objekts K und eines weiteren Objekts in …Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In ihrer Feststellungserklärung machte die Grundstücksgemeinschaft u.a. Aufwendungen für die Erneuerung von Fenstern im Objekt K in Höhe von 11.774 DM geltend, die sie jedoch ausschließlich dem Kl als Sonderwerbungskosten zuwies. Mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 17. März 2003 stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung –wie beantragt– auf 4.533 DM fest. Das FA folgte jedoch der erklärten Aufteilung (Kl ./. 8.980 DM, Beigeladene zu 1) 4.504 DM, Beigeladene zu 2) 4.504 DM, Beigeladene zu 3) 4.505 DM) nicht, sondern stellte den auf den Kl entfallenden Anteil auf 0 DM und die auf die Beigeladenen entfallenden Anteile auf jeweils 1.511 DM fest. Dabei erhöhte das FA einerseits den gemeinschaftlich erzielten Überschuss um 1.510 DM auf 6.043 DM und wies dem Kl andererseits Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen (1.450 DM + 60 DM = 1.510 DM) als Sonderwerbungskosten zu.
Zur Begründung des gegen den Feststellungsbescheid gerichteten Einspruchs legte der Kl eine von allen Miteigentümern gemeinsam unterschriebene Erklärung vom 6./20./22. Mai 2004 vor. Darin wurde bestätigt, dass der Kl die Kosten für die Fensterrenovierung alleine getragen hat und dass ein Ausgleich dieser Aufwendungen bei einem späteren Verkauf oder bei einer grundlegenden Verbesserung der Vermietungskonditionen vorgesehen sei. Im Übrigen wird auf die entsprechende Erklärung Bezug genommen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien ausnahmsweise abweichend vom Verhältnis der Anteile an der Gemeinschaft aufzuteilen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Miteigentümer tatsächlich höhere Ausgaben trage als es der gesetzlichen Regelung entspricht. Werbungskosten seien auch dann im Jahre des Abflusses zu berücksichtigen, wenn ein Kostenersatzanspruch gegenüber z.B. einer Versicherung oder einem Mieter bestehe. Spätere Ausgleichszahlungen seien in den betreffenden Jahren bei den einzelnen Miteigentümern zu berücksichtigen. Eine disquotale Verteilung von Werbungskosten sei vorzunehmen, wenn weder eine Zuwendung an die anderen Gemeinschafter beabsichtigt sei noch gegen diese ein Ausgleichsanspruch bestehe. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Bereich der Sonderbetriebsausgaben/-werbungskosten vor, da die Beteiligten insoweit in der Finanzierung vollkommen frei seien.
Der Kl beantragt,
den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 17. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2004 dahingehend abzuändern, dass von den festgestellten Einkünften in Höhe von 4.533 DM ./. 8.980 DM auf den Kl, 4.504 DM auf die Beigeladene zu 1), 4.504 DM auf die Beigeladene zu 2) und 4.505 DM) auf die Beigeladene zu 3) entfallen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass die Vereinbarung zwischen dem Kl und den Beigeladenen nicht anzuerkennen sei, weil sie erst im Einspruchsverfahren getroffen worden sei und so vage formuliert sei, dass ein fremder Dritter dieser nicht zugestimmt hätte. Zudem ergäben sich aus einem Ausgleichsanspruch bei einem späteren Hausverkauf keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, da Immobilien...