rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte-/Bezügegrenze beim Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Wohnung der Eltern sind nicht als für besondere Ausbildungszwecke verwendete Einkünfte/Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG anzuerkennen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes nach den Gesamtumständen am Ausbildungsort liegt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7, § 11

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten wird.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater des am 24. August 1976 geborenen Kindes Ö. Ö studierte im Jahr 2002 an der Fachhochschule in W. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt Wohngeld und BAföG. Die finanzielle Situation des Ö stellte sich wie folgt dar:

Bruttolohn Jan. – Dez. 2002

8.184,77 EUR

davon Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag (SolZ)

- 163,44 EUR

davon Rentenversicherung

- 781,63 EUR

Nachverrechnung Urlaub etc im Jan. 2003 brutto

Auszahlung am 30.01.2003

684,00 EUR

davon Rentenversicherung

- 65,32 EUR

BAföG Jan./Feb. 2002

2 × 1.023 EUR

davon 50 % als Darlehen

2.046,00 EUR

Wohngeld

8 × 146 EUR

Bescheid v. 16.12.2002 ab 01.05.2002

1.168,00 EUR

Semesterbeiträge incl. Semesterticket

SS 2002

WS 2002/2003

- 124,70 EUR

- 122,39 EUR

Kranken-/Pflegeversicherung für Studenten

- 631,24 EUR

Die Beklagte (die Familienkasse –FK–) gewährte dem Kl für Ö bis einschließlich August 2003 Kindergeld. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 hob die FK die Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der Einkünfte-/Bezügegrenze ab Januar 2002 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von 1.848 EUR zurück. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag hob die FK auch die Kindergeldfestsetzung für 2003 auf und forderte die überzahlten Beträge zurück. Die hiergegen eingelegten Einsprüche beschränkte der Kl im Laufe des Einspruchsverfahrens auf das Jahr 2002. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2004 wies die FK den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Grenzbetrag unter Berücksichtigung nachfolgender Positionen nicht überschritten werde:

  • Die Rückrechnung der Urlaubsabgeltung und des Urlaubsgelds sei nicht bei den Einkünften des Jahres 2002 zu berücksichtigen, da der entsprechende Betrag erst am 30. Januar 2003 ausgezahlt wurde.
  • Neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag sei ausbildungsbedingter Mehrbedarf, insbesondere die Studiengebühren und die alle drei Wochen (insgesamt 17 Fahrten) stattgefundenen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Ö habe über eine Bahncard verfügt, die Zugtickets für die Familienheimfahrten lägen ihm jedoch nicht mehr vor. Dem Ö könne es insoweit nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich wegen der langen Wegstrecke (300 – 350 km) und der damit verbundenen Kosten nicht eine zweimalige Familienheimfahrt pro Monat habe leisten können.
  • Auch Sonderausgaben (Pauschbetrag in Höhe von 36 EUR) und außergewöhnliche Belastungen seien zu berücksichtigen.
  • Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag seien einkünftemindernd zu berücksichtigen.
  • Die Begrenzung der von den Bezügen abzuziehenden Pauschale auf 180 EUR sei nicht gerechtfertigt.
  • Das Fehlen einer Übergangs- und Milderungsregelung bei geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrags sei nicht gerechtfertigt.
  • Weiter seien die Kontoführungsgebühren in Höhe von 13,50 EUR zu berücksichtigen.

Der Kl beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2004 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die FK stimme zwar dem Kl insoweit zu, als die im Januar 2003 nachgezahlten Beträge nicht bei den Einkünften des Jahres 2002 zu berücksichtigen seien. Gleichwohl sei insoweit unter Ansatz der steuerpflichtigen Einnahmen (8.184,77 EUR), der Werbungskostenpauschale (-1.044 EUR), der Sozialversicherungsbeiträge (-781,63 EUR), des Wohngelds (1.168 EUR), des als Zuschuss geleisteten BAföG-Anteils (1.023 EUR) und der Kostenpauschale (-180 EUR) die Einkünfte-/Bezügegrenze überschritten. Fahrten zu den Eltern seien nicht zu berücksichtigen, da dies voraussetze, dass der Lebensmittelpunkt des Ö bei seinen Eltern gelegen habe. Dies setze wiederum voraus, dass Ö mindestens zweimal im Monat nach Hause zurückgekehrt sei. Außer den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung dürften keine weiteren Abzüge von den Einkünften vorgenommen werden.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes übersteigen den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S...

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