Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung. Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern
Leitsatz (redaktionell)
Ein eigener Hausstand hinsichtlich der Person des Kindes ist bei Elten-Kindverhältnissen nur denkbar, wenn dem Kind tatsächlich eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zusteht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Unternehmensberater/Controller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 war er noch in G. beschäftigt und in H. wohnhaft. Am 01.04.2003 trat er dann ein neues Dienstverhältnis in München an. Als Probezeit waren 5 Monate vereinbart worden. Er mietete sich an seinem neuen Beschäftigungsort zunächst ein Appartement über seinen neuen Arbeitgeber ab 31.03.2003 und ab 15.04.2003 eine 33 m² große Wohnung. Seine bisherige Wohnung in H. gab er zum 31.05.2003 auf und mietete ab 01.06.2003 im Haus seiner Eltern in W. 2 Zimmer mit Bad und Diele. Nach dem Mietvertrag vom 25.05.2003 stellten die im Erdgeschoß gemieteten Räume von insgesamt 50 m² keine abgeschlossene Wohnung dar. Darüber hinaus war ihm in diesem Mietvertrag nur das Recht eingeräumt worden, die Küche mitzubenutzen.
In der beim Beklagten (dem Finanzamt) am 28.05.2004 eingereichten Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger für den Zeitraum 01.04.2003 bis 14.10.2003 (Ende der doppelten Haushaltsführung) Aufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.892 EUR als Werbungskosten geltend:
Kosten der ersten Fahrt: |
192 EUR |
Familienheimfahrten. 12 PKW-Fahrten × 640 km x 0,40 EUR = |
3.072 EUR |
Kosten der Unterkunft: |
4.116 EUR |
Mehraufwendungen für Verpflegung |
1.512 EUR |
Er erklärte, dass ein eigener Hausstand seit 01.03.1998 in H. bestehe.
Auf Nachfrage des Finanzamts teilte der Kläger am 19.06.2004 mit, er habe die Fahrten im Einzelnen mit dem PKW der Schwester und des Vaters sowie eines Freundes zurückgelegt. Darüber hinaus habe er Fahrten mit seinem Motorrad und mit 2 Mietfahrzeugen seines Arbeitgebers unternommen. Darüber hinaus habe er weitere Familienheimfahrten, die er bisher nicht vorgetragen habe, mit dem Zug unternommen.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 06.08.2004 ließ das Finanzamt diese Aufwendungen unberücksichtigt, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen außerhalb des neuen Beschäftigungsortes nicht nachgewiesen worden sei, und setzte die Einkommensteuer 2003 auf 13.051 EUR fest.
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass eine geringere Zahl an Heimfahrten nicht dafür spreche, dass der Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt geworden sei. Zur Thematik seines Lebensmittelpunkts machte er deutlich, dass die gesamte Familie dort angesiedelt sei, der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis von dort komme und darüber hinaus eine Mitgliedschaft beim Schützenverein und der Freiwilligen Feuerwehr bestehe. Auch stehe nicht fest, ob er bei BMW und somit auf Dauer in München bleibe. Erfreulicherweise habe er die Bahnfahrkarten wieder gefunden, so dass er diese 6 Fahrten in Höhe von 2.560 EUR nun zusätzlich geltend mache. Die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung erhöhten sich folglich auf 11.452 EUR. Die Regelung im Mietvertrag über die Küchenmitbenutzung sei so zu verstehen, dass seine Eltern und Schwester während seiner Abwesenheit seine Küche hätten mitbenutzen dürfen. Einen Grundriss von den gemieteten Räumen im Haus seiner Eltern (mit handschriftlicher Korrektur – „Kind” durchgestrichen, stattdessen „Küche” in roter Schrift eingefügt – unter Kenntlichmachung der bewohnten Fläche mit roten Strichen) legte er dem Finanzamt vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005 setze das Finanzamt die Einkommensteuer 2003 auf 9.956 EUR herab. Es erkannte Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum der Probezeit vom 01.04. bis 31.08.2003 in Höhe von 7.396 EUR an:
– Kosten der ersten und letzten Fahrt |
384 EUR |
– Wochenendheimfahrten |
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10 Fahrten × 640 km × 0,40 EUR = |
2.560 EUR |
– Verpflegungsmehraufwand |
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48 Tage × 24; 18 Tage × 12; 24 Tage 6 = |
1.512 EUR |
– Unterkunftskosten 5 × 588 EUR = |
2.940 EUR |
gesamt |
7.396 EUR |
Im Übrigen wies es den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass er 12-mal mit dem Auto und mindestens 6-mal mit der Bahn von W. nach München und umgekehrt gefahren sei. Die Fahrten seien nur mit erheblichem Aufwand zu rekonstruieren gewesen. Nachweise hätte das Finanzamt bisher nicht angefordert. Am 06.06.03 habe ihn sein Freund P. mit seinem PKW nach H. mitgenommen. Mit dem Motorrad sei er einmal am 08.06.2003 von W. nach München gefahren. Eine weitere Heimfahrt habe er mit dem Arbeitskollegen O. vom 04.07.2003 bis 06.07.2003 unternommen. Am 05.09.2003 sei er mit seiner Schwester, die ihn besucht habe, in deren PKW nach W. mitgefahren.
Am 07.09.2003 sei er mit dem KFZ des Vaters nach München gefahren und am 12.09.2003 ...