Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert des Grundvermögens auf den 1.1.1991

 

Tenor

1. Der Aufhebungsbescheid vom 12. Juli 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1994 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je 1/2 zu tragen. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Bewertung und Zurechnung eines Grundstücks.

Das Grundstück FlNr. … der Gemarkung S. war bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 unter Az. … mit einem Einheitswert von 107.500 DM bewertet worden (2.150 qm × 50 DM – Bl. 20 FA I). Mit Schreiben vom 29. Mai 1974 (Bl. 29 FA I) machte der Eigentümer und nunmehrige Beigeladene aufgrund eines Grundsteuermeßbescheides geltend, daß von der FlNr. … 1.055 qm auf ein 1966 für 75 bestelltes Erbbaurecht entfallen würden, auf dem sich eine Tankstelle befinde. Nur der Rest der Parzelle mit 1.095 qm entfalle auf ihn. Das Finanzamt (FA) stellte daraufhin für den nicht vom Erbbaurecht betroffenen Grundstücksteil des Grundstücks FlNr. … (vgl. Lageplan Bl. 30 FA-Akte) mit Einheitswertbescheid vom 22. August 1974 auf den 1. Januar 1974 einen Einheitswert von 40.800 DM fest. Es ging hierbei jedoch von einer nicht mehr zutreffenden Grundstücksgröße aus und berücksichtigte fälschlich die vom Erbbaurecht betroffenen Gebäude des Nachbargrundstücks (1.095 qm × 50 DM zuzüglich Außenanlagen und Gebäude, Ansatz Wertzahl 80 % – Bl. 33 FA I –). Mit berichtigtem Einheitswertbescheid vom 16. August 1976 stellte es auf den 1. Januar 1964 für dieses nicht vom Erbbaurecht betroffene Grundstücksteil einen Einheitswert von 35.200 DM fest (vgl. Bl. 36 FA-Akte; 700 qm à 50 DM, Art: unbebautes Grundstück).

Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. August und 25. September 1990 die vom Erbbaurecht betroffene Teilfläche des Grundstücks FlNr. … an der M., mit Hof- und Gebäudeflächen, Tankstelle und Hofraum zu 1.012 qm. Das Grundstück war mit einem Erbbaurecht zugunsten eines Dritten belastet, das am 30. Oktober 1990 gelöscht wurde.

Das FA berücksichtigte die Veräußerungsanzeige zunächst fälschlich bei der Einheitswertakte … (betreffend die ursprünglich nicht vom Erbbaurecht betroffene Restfläche von 700 qm mit einem Einheitswert von 35.200 DM) und rechnete dieses tatsächlich dem Beigeladenen gehörende Grundstück mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 19. Dezember 1990 auf den 1. Januar 1991 der Klägerin zu (Bl. 41 FA I).

Nachdem das FA seinen Irrtum aufgrund einer Abbruchsanzeige der Stadt … vom 16. Oktober 1992 (Bl. 18 FA-Akte II) und der Mitteilung über die am 30. Oktober 1990 erfolgte Löschung des Erbbaurechtes (Bl. 2 FA-Akte II) bemerkt hatte, stellte es mit Einheitswertbescheid vom 22. Januar 1993 (Bl. 16 FA-Akte II) im Wege einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 für das bisher mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück im Sachwertverfahren einen Einheitswert von 61.700 DM fest. Den Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück im Jahr 1992 berücksichtigte das FA mit einem Einheitswertbescheid ebenfalls vom 22. Januar 1993 und stellte im Wege einer Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1993 für das unbebaute Grundstück einen Einheitswert von 50.600 DM (1.012 qm × 50 DM) fest. Diese gegen die Klägerin gerichteten Bescheide wurden bestandskräftig.

In der Folge hob das FA mit Aufhebungsbescheid auf den 1. Januar 1991 und 12. Juli 1993 die fehlerhafte Zurechnungsfort Schreibung auf die Klägerin für das ursprünglich vom Erbbaurecht nicht betroffene tatsächlich dem Beigeladenen gehörende Grundstück (Größe 700 qm) gemäß § 24 a Bewertungsgesetz (BewG) auf.

Gegen diesen Aufhebungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 1993 (Bl. 25 FA-Akte) Einspruch ein und machte geltend, daß der Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1991 mit 35.200 DM weiter Bestandskraft habe und alle übrigen weiteren Bescheide aufgehoben werden müßten.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1994 als unbegründet zurück. Nach dem notariell beurkundeten Kaufvertrag habe die Klägerin eindeutig die größere Grundstücksfläche erworben. Der aufgehobene Bescheid, in welchem ihm die kleinere Fläche von 700 qm zugerechnet worden sei, sei damit falsch und sei zu Recht aufgehoben worden.

Mit der Klage (Schreiben vom 4. Februar, 2. März, 14. Juli und 21. Oktober 1994, Bl. 1 ff, Bl. 9 ff, Bl. 19 ff und Bl. 29 ff FG-Akte) beantragt die Klägerin, den Aufhebungsbescheid vom 12. Juli 1993 ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus beantragt die Klägerin, den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1991 für das Grundstück M. (Größe 1.012 qm) vom 22. Januar 1993 gemäß § 174 Abs. 1 AO aufzuheben. Sie ist der Auffassung, da...

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