rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffung eines Supersportwagens führt zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
2. Die Anschaffung eines Supersportwagens, der sich nach seinem Erscheinungsbild als Prototyp eines Sportwagens darstellt, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen zu dienen, fällt unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Anerkennung der Aufwendungen für einen PKW der Marke „XY”.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in G. …. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist die H AG. Geschäftsführer der Klägerin ist W. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 3. September 2008 verwiesen.
Mit Rechnung vom 26. März 2012 erwarb die Klägerin ein Neufahrzeug der Marke XY zu einem Kaufpreis von 218.800 EUR brutto. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Am 29./30. Juni 2012 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 2.029 km (vgl. Rechnung der …), am 13. März 2013 von 4.290 km und am 19. April 2013 von 4.370 km. Nach einem Unfall am 16. Juni 2015 wurde das Fahrzeug im Zuge der Schadensregulierung mit der Versicherung an die Firma Z GmbH für 162.110 EUR verkauft (Rechnung vom 31. Juli 2015). Unter Berücksichtigung dieses Kaufpreises sowie einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR erhielt die Klägerin noch eine Entschädigung von 72.857,14 EUR von ihrer Versicherung. Der Kilometerstand betrug am 21. Juli 2015 5.746 km. Im Rahmen einer Umsatzsteuersteuer-Sonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum II. Quartal 2015 gab der steuerliche Vertreter der Klägerin für Juni 2015 eine Fahrleistung von 789 km an, die auf Strecken zwischen dem Büro der Klägerin in M und dem Wohnort des Geschäftsführers in G, zum Flughafen … und zur B-Bank entfiel.
In den Jahren 2012 und 2013 nahm die Klägerin an von der Firma H GmbH organisierten Rennsportveranstaltungen teil (vgl. Rechnungen der Firma H GmbH vom 10. Juli 2012 über freies Training … 6. Juli 2012, vom 5. Oktober 2012 über freies Training am … 5. Oktober 2012, vom 15. Mai 2013 über freies Training am … 10. Mai 2013, vom 16. September 2013 über freies Training am … 13. September 2013 und vom 7. Oktober 2013 über freies Training am … 4. Oktober 2013, Bl. 20 ff Rb-Akte). Der XY kam dabei nicht als Rennfahrzeug zum Einsatz.
Im Jahr 2013 nahm die Klägerin mit einem Fahrzeug der Marke P erstmals an einem Rennen des P … Cup teil und begründete den Geschäftsbereich „Motorsport” (…), insbesondere durch die Teilnahme am P … Cup als Team „…” in Eigenregie (vgl. Homepage der Klägerin, Stand 17. Dezember 2019). Im Jahr 2014 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin beim Deutschen Motor Sport Bund e.V. eine Rennlizenz. Außerdem schloss die Klägerin Sponsoringverträge mit den Firmen G (Vertrag vom 19. März 2014) und T, … (Vertrag vom 5. Februar 2014) ab, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 bis 2021 unter anderem an Rennen am …, teil. Die Sponsoringverträge mit den Firmen G sowie T wurden jeweils bis ins Jahr 2021 verlängert. Außerdem schloss die Klägerin mit der Firma S (…) und mit der Firma …, im Jahr 2016 weitere Sponsoringverträge ab, die ebenfalls bis ins Jahr 2021 verlängert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sponsoringverträge vom 5. Februar 2014 und 19. März 2013 verwiesen.
In den Jahren 2015, 2016, 2018 und 2019 führte die Klägerin eigene Rennsportveranstaltungen („…”) durch, erstmals am … 2015 in …, sodann am … 2016 ebenfalls in …, vom … bis … 2018 sowie vom … bis … 2019 an der … Rennstrecke. Dabei stellte die Klägerin den Teilnehmern die Nutzung der Rennstrecke mit eigenen oder gestellten Fahrzeugen zur Verfügung. Außerdem fand ein Sicherheitstraining, ein Abschlussrennen mit Siegerehrung, durchgehendes Catering sowie Abendveranstaltungen statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. Februar 2022 verwiesen.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013 durchgeführten Außenprüfung kam die Prüferin des Finanzamts zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für den XY als unangemessen nach § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen seien und der Abzug der insoweit geltend gemachten Aufwendungen zu versagen sei (Tz. 1.6 des Berichts vom 24. April 2019). Die Prüferin des Finanzamts schätzte die Fahrleistung anhand der...