Entscheidungsstichwort (Thema)
„Änderungsantrag nach Festsetzungsverjährung”. Einkommensteuer 1986–1989. (Änderungsantrag)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten in Abzug zu bringen sind.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Finanzanalyst. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1986–1989 beantragte der Kl bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Abzug pauschaler Beträge für Arbeitsmittel und sonstige Aufwendungen von jeweils 150 DM als Werbungskosten. In den Einkommensteuerbescheiden 1986 vom 13.3.1987, 1987 vom 4.3.1988 und 1988 vom 12.6.1990 wurde jeweils nur einer der pauschal geltend gemachten Beträge (jeweils 150 DM für Arbeitsmittel) berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 23.1.1991 wurde insoweit ein Betrag in Höhe von 200 DM zum Abzug zugelassen. Hinsichtlich der Veranlagungen für die Jahre 1986, 1988 und 1989 erließ der Beklagte (Finanzamt – FA–) Einspruchsentscheidungen (1986 vom 10.12.1991, 1988 und 1989 jeweils vom 9.12.1991) über Einsprüche, die der Kl aus nicht streitbefangenen Gründen eingelegt hatte. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 hatte der Kl keinen Einspruch eingelegt.
Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gingen beim FA am 13.1.1987 (1986), 9.2.1988 (1987), 23.1.1990 (1988) und am 11.5.1990 (1989) ein.
Mit Schreiben vom 6.5.1995 (ESt-Akte 1989, Bl 55) beantragte der Kl hinsichtlich der bestandskräftigen Veranlagungen für die Streitjahre die Erteilung berichtigter Einkommensteuerbescheide. Hierbei sollte das FA bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit nachträglich noch die folgenden Aufwendungen zum Abzug zulassen:
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DM |
Fachliteratur |
200 |
Telefonkosten (für 1989 400 DM) |
724 |
Kontoführungsgebühren |
30 |
AfA-Arbeitszimmercouch |
118 |
Außerdem beantragte er den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen als Werbungskosten in folgender Höhe:
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DM |
– |
Zinsen (5,25 % × 200.000 = 10.500, |
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davon 10.000 × 21,5 %) |
2.150 |
– |
AfA und sonstige Nebenkosten |
1.850 |
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4.000 |
Dieses angebliche Arbeitszimmer (17 qm) befand sich in der Eigentumswohnung des Kl in der G-Straße (Baujahr 1978). Die Wohnung (3 Zimmer, 79 qm) hatte der Kl im Jahr 1985 erworben und Ende 1992 wieder veräußert. Anschließend zog der Kl in eine Wohnung in die F-Straße.
Mit Bescheid vom 15.5.1995 lehnte das FA die Erteilung der beantragten Änderungsbescheide ab. Im Einspruchsverfahren trug der Kl vor, daß er für die Jahre 1991–1994 Nachweise für die Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer erbracht habe. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, daß die Verhältnisse auch in den Jahren 1986–1989 nicht anders gewesen seien. Anfang 1986 habe der Kl den Arbeitgeber gewechselt. In den Jahren 1986–1989 sei er dreimal befördert worden und habe dadurch eine überdurchschnittliche Einkommensentwicklung erzielt. Hierfür seien Vorleistungen erforderlich gewesen, die ohne die ungestörte Atmosphäre eines Arbeitszimmers nicht oder kaum möglich gewesen wären.
Die beantragte Berichtigung der Einkommensteuerbescheide wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, daß den Kl hinsichtlich der versäumten Geltendmachung der Aufwendungen in den Steuererklärungen ein grobes Verschulden treffe. Außerdem habe der Kl zu vertreten, daß dem FA nach dem Umzug des Kl Ende 1992 eine Überprüfung der klägerischen Angaben zum Arbeitszimmer nicht mehr möglich sei. Die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung (EE) datiert vom 5.2.1996.
Mit der Klage wird vorgetragen, daß das FA dem Kl ein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht habe unterstellen dürfen. Der Kl könne sich auf Irrtum und Unkenntnis der steuerlichen Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt berufen. Ursprünglich sei er der irrigen Meinung gewesen, daß das Vorhandensein einer Couch im Arbeitszimmer steuerschädlich sei. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall. Da er steuerlich nicht beraten sei, sei das Urteil des BFH vom 22.5.1992 (VI R 17/91, BStBl II 1993, 80) zu seinen Gunsten anzuwenden. Außerdem sei das FA durchaus zu einer Überprüfung seiner Angaben zum Arbeitszimmer in der Lage. Es sei im Besitz eines Grundrisses seiner damaligen Wohnung. Die damals noch vorhandene Möblierung könne noch heute in seiner Wohnung besichtigt werden. Ferner seien für die Jahre 1991–1994 weitere Nachweise vorgelegt worden. Damit sei auch für die Streitjahre der Beweis des ersten Anscheins erbracht. Hinzu komme, daß das FA gleiche Sachverhalte ungleich behandele. So habe das FA die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992 gem. § 173 AO zu seinen Gunsten berichtigt.
In den Streitjahren seien die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen:
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DM |
– |
Zinsen (200.000 Anfangsdarlehen × 5,25 %) |
10.000 |
– |
AfA (200.000 × 2 %) |
4.000 |
– |
Umlag... |