Entscheidungsstichwort (Thema)
Inkrafttreten des Sozialabkommens mit der Republik Kroatien
Leitsatz (amtlich)
Kroatische Staatsangehörige sind in der Bundesrepublik Deutschland seit der Ablösung des deutsch-jugoslawischen durch das deutsch – kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit (01. Dezember 1998; BGBl. II 1999, 25) nur noch nach den innerstaatlichen deutschen Vorschriften (§§ 62 ff EStG) kindergeldberechtigt.
Normenkette
EStG § 62 ff.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld für die Zeit nach Inkrafttreten des Sozialabkommens mit der Republik Kroatien zusteht.
Die Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie hält sich nach Aktenlage seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit 13. September 1993 ist sie als Raumpflegerin bei der Schule in T. beschäftigt. In ihrem deutschen Reisedokument ist als aufenthaltsrechtlicher Status „Aufenthaltsbefugnis” eingetragen.
Für ihre beiden Kinder A. (geb. 25. Oktober 1985) und N. (geb. 27. November 1989), die ausweislich der behördlichen Bescheinigung dem inländischen Haushalt der Klägerin angehören, beantragte die Klägerin am 10. Juli 2001 Kindergeld. Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die beiden Kinder mit Bescheid vom 05. September 2000 Kindergeld für die Zeit von Juli 1997 bis November 1998. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001).
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht: Der Klägerin habe unstreitig bis zum Inkrafttreten des deutsch – kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit Kindergeld zugestanden. Der Umstand, dass zwischen Deutschland und Kroatien ein (eigenes) Sozialabkommen geschlossen worden sei, könne nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen. In Art. 42 des Abkommens sei vereinbart worden, dass jemand, der am Tag vor Inkrafttreten des Abkommens Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Kindergeld gehabt habe, den Kindergeldanspruch behalte. Dass jemand, der an diesem Tag in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, durch das Abkommen seinen Anspruch verlieren solle, sei nicht nachvollziehbar. Diese Folge sei auch nicht mit dem Zweck des Abkommens zu vereinbaren; denn mit dem Abkommen sollten in Deutschland lebende kroatische Staatsangehörige in ihrer sozialen Sicherheit gestärkt werden und nicht soziale Ansprüche verlieren.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001 den Bescheid vom 05. September 2001 über die bis November 1998 befristete Bewilligung von Kindergeld für die Kinder A. und N. dahingehend abzuändern, dass das gesetzliche Kindergeld auch für die Zeit ab Dezember 1998 gewährt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass das Sozialabkommen mit Kroatien die Gewährung von Kindergeld nicht vorsehe. Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen, wo eine einverständliche Regelung zu Art. 42 des Abkommens getroffen worden sei, betreffe nur einen Personenkreis, der gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehe und Anspruch auf Kindergeld habe. Insoweit enthalte diese Vorschrift lediglich eine Besitzstandwahrung für Bezieher von Arbeitslosengeld.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen und aus den Behördenakten, auf die Bezug genommen wird.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin Kindergeld für ihre beiden Kinder nur bis einschließlich November 1998 zuerkannt.
1.1 Bis November 1998 steht der Klägerin Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969, 1438; Sozialabkommen Jugoslawien – SK Jugoslawien –) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975, 389), das im Verhältnis zur Republik Kroatien zunächst fortgegolten hat (BGBl. II 1992, 1146), zu. Nach der Rechtsprechung zu Art. 28 des Abkommens (BSG – Urteil vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; BFH – Beschluss vom 08. Oktober 2001 VI B 138/01, BStBl. II 2002, 480) ist den vom Abkommen begünstigten Personen (Arbeitnehmern aus dem Gebiet des früheren Jugoslawien) unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status deutsches Kindergeld für die Zeit zu gewähren, in der sie in Deutschland entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen.
Das Sozialabkommen mit Jugoslawien wurde im Verhältnis zu Kroatien durch Art. 42 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998, 2034 – SK Kroatien –) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausdrücklich außer Geltung gesetzt. Das SK Kroatien gilt nach Art. 44 Abs. 2 ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf desjenigen Monats, in dem die...