rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Konsequenzen einer vorschriftswidrigen Einfuhr von Schnmuck ins Gemeinschaftsgebiet. Nachweis eines Heiratsguts, Voraussetzungen für ein Übersiedlungsgut
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Zollbefreiung für Heiratsgut kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Einführer der Ware bereits vor der Eheschließung im Zolllgebiet der Gemeinschaft gewohnt hat.
2. Übersiedungsgut kann nur angenommen werden, wenn der Empfänger nicht bereits vor der Einfuhr in Deutschland gewohnt hat.
3. Die Zollschuld ist im Streitfall gem. Art. 215 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK in Deutschland entstanden, da nicht festgestellt werden kann, wo genau der Schmuck vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.
Normenkette
ZK Art. 202; ZKDV Art. 230, 233; UStG §§ 13, 13a, 21; Zollbefreiungs-VO Art. 2, 11, 45, 47
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Einfuhrabgaben geworden ist.
Am 23. Mai 2006 oder kurz davor führte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er seit 8. November 2005 verheiratet ist, Schmuck im Gesamtwert von 6.450,00 EUR aus Serbien Montenegro über einen unbekannten slowenischen Grenzübergang in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, ohne eine schriftliche Zollanmeldung dafür abzugeben. Die Mobile Kontrollgruppe des Hauptzollamtes entdeckte neben anderen Waren, die als Freimenge belassen wurden, den Schmuck beim Kläger und seiner Ehefrau anlässlich einer Kontrolle auf der Bundesautobahn. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Einfuhr des Schmucks, der den Eheleuten gemeinsam gehört, seinen Wohnsitz in Deutschland. Nach der Einlassung des Klägers wurde der Schmuck etwa zwei Wochen vor ihrer Einreise im Kosovo gekauft und ihm und seiner Ehefrau zur Hochzeit geschenkt. Der Kläger und seine Ehefrau legten zwei Rechnungen vom 6. Mai 2006 vor, die jeweils einen Gesamtbetrag über 1.950 EUR bzw. 4.500 EUR auswiesen. Einzelne Rechnungsposten waren nicht aufgelistet.
Mit Steuerbescheid vom 27. Juni 2006 setzte das Hauptzollamt (HZA) gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 1.219,05 EUR (161,25 EUR Zoll und 1.057,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest, weil der Schmuck nach Ansicht des HZA aus einem Drittland ohne Gestellung und Anmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden ist.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2007) erhob der Kläger Klage, mit der er im Wesentlichen vorbringt, die Waren seien beim Übertritt in das Gemeinschaftsgebiet angemeldet worden. Die Kläger seien beim Grenzübertritt aus dem Kosovo nach Slowenien von den dortigen Zollbehörden kontrolliert worden. Diese hätten auch erkannt, dass die Kläger Goldschmuck mit sich führten. Nachdem der Kläger die Auskunft gegeben habe, dass es sich um Hochzeitsgeschenke handele, sei er von den Zollbehörden nicht aufgefordert worden, ein Anmeldeformular auszufüllen. Auch eine schriftliche summarische Anmeldung sei nicht verlangt worden. Eine Anmeldung als Hochzeitsgut hätte auch noch in Deutschland erfolgen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Steuerbescheid vom 27. Juni 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2007 aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Vorbringen des Klägers, er habe bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft an der slowenischen Grenzzollstelle die mitgeführten Waren gestellt, sei nicht glaubhaft, da er bei der in Deutschland durchgeführten Kontrolle und auch später angegeben habe, dass er den Schmuck bei der Einreise nicht angemeldet habe. Die Entgegennahme einer Zollanmeldung sei auf Grund des vorschriftswidrigen Verbringens nicht mehr möglich. Heiratsgut sei nur dann einfuhrabgabenfrei, wenn die Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung als solches angemeldet würden. Der Kläger könne auch nicht nachweisen, wie viele Personen ihn beschenkt haben und dass der Wert jedes Geschenks 1.000 EUR nicht übersteige. Außerdem seien die Waren nicht innerhalb von vier Monaten nach der Eheschließung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden. Die Waren seien auch kein Übersiedlungsgut der Ehefrau, da sie erst kurz vor der Einreise gekauft worden seien.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Das HZA hat zu Recht gegen den Kläger Einfuhrabgaben i.H.v. 1.219,05 EUR festgesetzt, weil diese dadurch in der Person des Klägers entstanden sind, dass er den Schmuck ohne Gestellung über die slowenische Grenze in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.
a) Die Einfuhrabgaben sind gem. Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 des Zollkodex (ZK) bzw. hinsichtlich der Einfuhr...